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Rechtsgebiet
Zivil- und Vertragsrecht in Hameln
Verträge, Gewährleistung, Rücktritt und Schadensersatz – Beratung und Vertretung für Privatpersonen und Unternehmen durch die Rechtsanwälte Stefan Kock und Julius Kock.
Kurz erklärt
Die Rechtsanwälte Stefan Kock und Julius Kock beraten in der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, Privatpersonen und Unternehmen zu Vertragsgestaltung und -prüfung, AGB, Kaufrecht und Gewährleistung, Werkverträgen, Rücktritt, Widerruf, Schadensersatz und Verjährung. Termine unter 05151 7099 oder info@kanzlei-kock.de, Montag bis Freitag 9 bis 18 Uhr.
Wobei wir helfen
- Verträge entwerfen, prüfen und verhandeln – privat und gewerblich
- Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen oder auf Wirksamkeit prüfen
- Mängel nach dem Kauf: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung
- Ärger mit Handwerkern und Dienstleistern aus Werk- und Dienstverträgen
- Widerruf von Online- und Haustürgeschäften
- Schadensersatz fordern oder unberechtigte Forderungen abwehren
- Verjährung prüfen und rechtzeitig hemmen
- Ansprüche außergerichtlich, im Mahnverfahren oder vor Gericht durchsetzen
Verträge gestalten und prüfen
Die meisten Verträge sind formfrei wirksam, doch erst eine klare schriftliche Regelung von Leistung, Preis, Fristen, Haftung und Kündigung macht sie im Streitfall belastbar. Für bestimmte Geschäfte schreibt das Gesetz eine Form vor, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande und ist grundsätzlich auch mündlich wirksam. Bestimmte Geschäfte bedürfen jedoch einer gesetzlichen Form: Grundstückskaufverträge müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB), eine Bürgschaft durch Privatpersonen bedarf der Schriftform (§ 766 BGB). Wird die Form nicht eingehalten, ist das Geschäft in der Regel nichtig (§ 125 BGB).
Bei der Vertragsgestaltung achten wir unter anderem auf:
- eine genaue Beschreibung von Leistung, Beschaffenheit und Termin,
- Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsweise,
- Haftung, Gewährleistung und deren zulässige Begrenzung,
- Laufzeit, Kündigung und Folgen bei Vertragsverletzungen,
- Gerichtsstand und anwendbares Recht, soweit eine Vereinbarung zulässig ist.
Wer einen Vertrag vor der Unterschrift prüfen lässt, erkennt einseitige Klauseln und Lücken, solange noch verhandelt werden kann. Bei bereits geschlossenen Verträgen klären wir, welche Rechte und Pflichten tatsächlich bestehen und ob eine Anfechtung, etwa wegen arglistiger Täuschung, in Betracht kommt (§ 123 BGB); sie ist innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung zu erklären (§ 124 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite für eine Vielzahl von Verträgen stellt. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn auf sie hingewiesen wurde, und sind unwirksam, soweit sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Das Recht der AGB steht in den §§ 305 bis 310 BGB. Überraschende Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen musste, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c BGB); Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt oder nicht klar und verständlich ist (§ 307 BGB). Für Verträge mit Verbrauchern enthalten §§ 308 und 309 BGB zusätzlich Kataloge verbotener Klauseln, etwa zum Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden.
Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen; an die Stelle der Klausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB). Gerade für Unternehmen lohnt sich deshalb eine regelmäßige Prüfung der eigenen AGB – eine unwirksame Haftungsbegrenzung hilft im Streitfall nicht.
Kaufrecht und Gewährleistung
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Scheitert diese, kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht. Die Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung.
Wann eine Sache mangelhaft ist, regelt § 434 BGB: Sie muss den vereinbarten Anforderungen, den objektiven Anforderungen und gegebenenfalls den Montageanforderungen entsprechen. Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB:
- Nacherfüllung nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB).
- Rücktritt oder Minderung, in der Regel erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung (§ 323 BGB, § 441 BGB).
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Die Mängelansprüche verjähren nach § 438 BGB grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung, bei einem Bauwerk und bei Baustoffen, die für ein Bauwerk verwendet wurden, in fünf Jahren. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe zeigt, schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Unter Privatleuten kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, nicht aber für arglistig verschwiegene Mängel oder übernommene Garantien (§ 444 BGB).
Werkvertrag, Rücktritt und Widerruf
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen Erfolg, zum Beispiel eine Reparatur; die Vergütung wird mit der Abnahme fällig. Verbraucher können Verträge, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, in der Regel binnen 14 Tagen ohne Begründung widerrufen.
- Werkvertrag: Handwerker, Werkstätten und andere Auftragnehmer schulden ein mangelfreies Werk (§ 631 BGB). Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig und es beginnt die Verjährung der Mängelansprüche (§ 640 BGB). Der Besteller kann Nacherfüllung verlangen, nach erfolgloser Frist den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten ersetzt verlangen, zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern (§ 634 BGB). Die Ansprüche verjähren in der Regel in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren (§ 634a BGB). Für Bau- und Architektenverträge siehe Baurecht.
- Rücktritt: Erbringt der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zurückgetreten werden (§ 323 BGB). Die empfangenen Leistungen sind dann zurückzugewähren (§ 346 BGB).
- Widerruf: Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 BGB). Wurde nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 BGB).
- Schadensersatz: Wer eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 280 BGB).
Verjährung und gerichtliche Durchsetzung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat. Unbestrittene Geldforderungen lassen sich meist im gerichtlichen Mahnverfahren durchsetzen, bei Einwänden der Gegenseite ist eine Klage der direktere Weg.
Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch aus dem Jahr 2026 verjährt danach in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Unabhängig von der Kenntnis gelten Höchstfristen, etwa zehn Jahre für sonstige Schadensersatzansprüche ab ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Gehemmt wird die Verjährung unter anderem durch Verhandlungen (§ 203 BGB), durch Klageerhebung und durch Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB). Ein Anerkenntnis des Schuldners, etwa durch Abschlagszahlung, lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB).
- Mahnverfahren: geeignet für Geldforderungen, gegen die keine Einwände zu erwarten sind; Einzelheiten unter Forderungseinzug.
- Klage: geeignet, wenn die Gegenseite die Forderung bestreitet oder es nicht um Geld geht, etwa um Herausgabe oder Nacherfüllung.
- Gericht: Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber die Landgerichte. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 ZPO).
So läuft es ab
Ihr Weg zur Lösung.
- Termin vereinbarenSie erreichen uns unter 05151 7099 oder per E-Mail an info@kanzlei-kock.de. Nennen Sie bitte laufende Fristen, etwa aus einem Anwaltsschreiben, einem Mahnbescheid oder einer Klage, damit wir sie sofort berücksichtigen können.
- Unterlagen bereitlegenVertrag, Angebote, Rechnungen und Schriftverkehr sind die Grundlage für eine verlässliche Einschätzung. Bei Mängeln helfen Fotos und Prüfberichte.
- ErstgesprächRechtsanwalt Stefan Kock oder Rechtsanwalt Julius Kock prüft Ihre Unterlagen, erklärt Rechte, Fristen und Risiken und nennt die voraussichtlichen Kosten.
- Vorgehen umsetzenWir entwerfen oder verhandeln den Vertrag, setzen Fristen, fordern die Gegenseite auf und vertreten Sie vor dem Amtsgericht Hameln, dem Landgericht Hannover und in der Berufung.
Bitte mitbringen
- Vertrag mit allen Anlagen, AGB und Nachträgen bzw. der zu prüfende Vertragsentwurf
- Angebot, Auftragsbestätigung, Rechnungen und Zahlungsnachweise
- Schriftverkehr, E-Mails und Chatverläufe mit der Gegenseite
- Bei Mängeln: Fotos, Mängelrügen mit Datum, Gutachten oder Werkstattberichte
- Abnahmeprotokoll oder Lieferschein mit Übergabedatum
- Bei Online-Käufen: Bestellbestätigung und Widerrufsbelehrung
- Bereits erhaltene Mahnungen, Mahnbescheide oder Klageschriften
Kosten
Was kostet die Beratung?
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Regel nach dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beträgt die Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Tätigkeit.
Der Gegenstandswert richtet sich im Vertragsrecht meist nach der streitigen Forderung oder dem wirtschaftlichen Interesse am Vertrag. Für die Gestaltung eines Vertrags oder von AGB kann auch eine Vergütungsvereinbarung, etwa nach Zeitaufwand, sinnvoll sein; sie bedarf der Textform (§ 3a RVG). Im Gerichtsverfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der gesetzlichen Anwaltsgebühren der Gegenseite (§ 91 ZPO).
Viele Rechtsschutzversicherungen umfassen einen Baustein für Vertrags- und Sachenrecht. Bei geringem Einkommen kommt für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Betracht; den Beratungshilfeschein stellt das Amtsgericht Hameln aus. Für ein Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§§ 114 ff. ZPO).
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Zivilklagen werden grundsätzlich am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten erhoben (§§ 12 ff. ZPO); daneben kommt etwa der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Betracht (§ 29 ZPO). Für Beklagte aus Hameln, Bad Pyrmont, Bad Münder am Deister, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf ist bei Streitwerten bis 10.000 Euro das Amtsgericht Hameln zuständig, bei höheren Streitwerten das Landgericht Hannover.
Über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts Hameln entscheidet das Landgericht Hannover, über Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts das Oberlandesgericht Celle. Wir beraten Privatpersonen, Handwerksbetriebe und Unternehmen aus Hameln und dem gesamten Landkreis Hameln-Pyrmont.
Notare im Haus
Verträge, die das Gesetz der notariellen Form unterwirft – etwa Grundstückskaufverträge, Schenkungsversprechen oder die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen – beurkunden die Notare der Kanzlei, Thomas Kock und Stefan Kock mit Amtssitz in Hameln; mehr dazu unter Immobilien beim Notar und Gesellschaftsrecht beim Notar. Als Notar handelt ein Notar unparteiisch für alle Beteiligten; hat ein Notar der Kanzlei in einer Angelegenheit beurkundet, ist eine einseitige anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei in derselben Sache ausgeschlossen (§ 45 BRAO).
Verwandte Themen: Forderungseinzug (Mahnung, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung), Arbeitsrecht (Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge) und Handels- und Gesellschaftsrecht (Verträge unter Kaufleuten, Gesellschaftsverträge). Unsere Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.
Ihr Ansprechpartner

Stefan Kock
Rechtsanwalt und Notar

Julius Kock
Rechtsanwalt
Inhalt geprüft von Stefan Kock und Julius Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht.
Ist ein mündlicher Vertrag gültig?
Ja, die meisten Verträge sind auch mündlich wirksam. Eine Form ist nur nötig, wenn das Gesetz oder die Parteien sie vorschreiben, etwa die notarielle Beurkundung beim Grundstückskauf (§ 311b BGB) oder die Schriftform bei der Bürgschaft einer Privatperson (§ 766 BGB). Im Streit ist ein mündlicher Vertrag allerdings schwer zu beweisen; Zeugen, E-Mails oder Zahlungen helfen.
Wie lange habe ich Gewährleistung beim Kauf?
Beim Kauf beweglicher Sachen verjähren die Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung (§ 438 BGB). Kaufen Verbraucher bei einem Unternehmer, wird für Mängel, die sich im ersten Jahr zeigen, vermutet, dass sie schon bei Übergabe vorlagen (§ 477 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann die Frist gegenüber Verbrauchern unter strengen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Kann ich vom Kaufvertrag sofort zurücktreten, wenn die Ware mangelhaft ist?
In der Regel nein. Zunächst müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, also zur Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§§ 437, 439, 323 BGB). Erst wenn diese erfolglos abläuft, die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird, können Sie zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Die meisten Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Eine Forderung aus dem Jahr 2026 verjährt also in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Für Mängelansprüche, Grundstücksgeschäfte und titulierte Forderungen gelten abweichende Fristen.
Sind die AGB meines Vertragspartners immer verbindlich?
Nein. AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und Sie zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen konnten (§ 305 Abs. 2 BGB). Überraschende Klauseln gelten nicht, und Klauseln, die Sie unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§§ 305c, 307 BGB). An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Wie kann ich einen Online-Kauf widerrufen?
Verbraucher können Verträge, die online oder telefonisch mit einem Unternehmer geschlossen wurden, in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Bei Waren beginnt die Frist grundsätzlich mit Erhalt der Ware. Der Widerruf muss eindeutig erklärt werden; die bloße Rücksendung genügt nicht. Ausnahmen gelten etwa für individuell angefertigte Waren.
Welches Gericht ist für meine Klage zuständig?
Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Zivilstreitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig, darüber die Landgerichte (§ 23 Nr. 1 GVG). Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Beklagten. Für den Landkreis Hameln-Pyrmont sind das das Amtsgericht Hameln und das Landgericht Hannover. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
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