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Notare

Notar für Immobilien und Grundstücke in Hameln

Kaufvertrag, Grundschuld, Übertragung und Wohnungseigentum – Informationen der Notare Thomas Kock und Stefan Kock.

Kurz erklärt

Grundstücks- und Immobilienkaufverträge müssen nach § 311b BGB notariell beurkundet werden. In der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, beurkunden die Rechtsanwälte und Notare Thomas Kock und Stefan Kock Kaufverträge, Grundschulden, Schenkungen und Teilungserklärungen und übernehmen den Vollzug beim Grundbuchamt. Termine unter 05151 7099.
2 WochenRegelfrist, in der Verbraucher den Kaufvertragsentwurf vor der Beurkundung erhalten sollen (§ 17 Abs. 2a BeurkG)
§ 311b BGBGrundstückskaufverträge sind ohne notarielle Beurkundung formnichtig
5,0 %Grunderwerbsteuersatz in Niedersachsen, berechnet vom Kaufpreis
2,0Gebührensatz für die Beurkundung eines Kaufvertrags (Nr. 21100 KV GNotKG)

Was wir beurkunden

  • Kauf oder Verkauf eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks
  • Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung
  • Übertragung einer Immobilie an Kinder (Schenkung, Übergabevertrag)
  • Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnungsrecht
  • Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum (Teilungserklärung)
  • Kauf vom Bauträger
  • Löschung alter Grundschulden und Rechte im Grundbuch
  • Beglaubigung von Unterschriften unter Grundbuchanträgen

Warum muss ein Immobilienkauf notariell beurkundet werden?

Ein Vertrag, mit dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ohne Beurkundung ist der Vertrag formnichtig. Das gilt für Häuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke gleichermaßen.

Die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB schützt Käufer und Verkäufer vor übereilten Entscheidungen und sorgt für eine unabhängige Belehrung über die rechtliche Tragweite. Der Notar ist nach § 14 BNotO zur Unparteilichkeit verpflichtet: Er vertritt weder Käufer noch Verkäufer, sondern gestaltet den Vertrag ausgewogen und belehrt alle Beteiligten gleichermaßen.

Die Beurkundung umfasst den gesamten Vertrag einschließlich aller Nebenabreden – etwa über mitverkaufte Einbauküchen, Übergabetermine oder Gewährleistung. Mündliche Absprachen außerhalb der Urkunde können den ganzen Vertrag unwirksam machen. Der Formmangel wird nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB erst geheilt, wenn Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgt sind.

Ebenfalls beurkundungspflichtig sind unter anderem:

  • Schenkungsversprechen über Grundstücke (§ 518 BGB in Verbindung mit § 311b BGB)
  • Bauträgerverträge, bei denen ein Grundstück mit einem zu errichtenden Gebäude erworben wird
  • die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumsübergang, die nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden muss
  • die Einräumung von Sondereigentum durch Vertrag (§ 4 WEG)

Wie läuft ein Immobilienkauf beim Notar ab?

Der Ablauf gliedert sich in drei Phasen: Vertragsentwurf, Beurkundung und Vollzug. Verbraucher sollen den beabsichtigten Vertragstext im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erhalten. Nach der Beurkundung überwacht der Notar, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn der Käufer gesichert ist.

1. Entwurf. Käufer und Verkäufer teilen dem Notar die Eckdaten mit (Beteiligte, Objekt, Kaufpreis, Übergabe, Finanzierung). Der Notar sieht das Grundbuch ein (§ 21 BeurkG) und erstellt einen Entwurf. Ist ein Verbraucher beteiligt, soll er den beabsichtigten Text nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erhalten. Wird diese Frist unterschritten, sind die Gründe in der Niederschrift anzugeben.

2. Beurkundung. Der Notar liest den Vertrag allen Beteiligten vollständig vor, erläutert ihn und beantwortet Fragen. Änderungen können noch im Termin aufgenommen werden. Anschließend unterschreiben die Beteiligten und der Notar die Niederschrift.

3. Vollzug. Nach der Beurkundung übernimmt der Notar die Abwicklung, typischerweise:

  • Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Käufer
  • Anfrage bei der Gemeinde, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB ausgeübt wird
  • Einholen der Löschungsunterlagen für Grundschulden des Verkäufers (Lastenfreistellung)
  • Anzeige an das Finanzamt (Grunderwerbsteuer) und Einholen der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Mitteilung der Fälligkeit des Kaufpreises, sobald die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen
  • Antrag auf Eigentumsumschreibung, nachdem der Verkäufer den Kaufpreiseingang bestätigt hat

Wie lange der Vollzug dauert, hängt vor allem von den Bearbeitungszeiten des Grundbuchamts, der Gemeinde, des Finanzamts und der Banken ab.

Was sichert die Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB sichert den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums. Spätere Verfügungen des Verkäufers, etwa ein zweiter Verkauf oder eine neue Belastung, sind dem Käufer gegenüber insoweit unwirksam. Deshalb wird der Kaufpreis üblicherweise erst nach ihrer Eintragung fällig.

Zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung vergehen häufig mehrere Wochen bis Monate. In dieser Zeit ist der Verkäufer noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Vormerkung (§ 883 BGB) schützt den Käufer davor, dass in dieser Zeit Rechte Dritter eingetragen werden, die seinen Erwerb beeinträchtigen. Sie wirkt auch in einer Insolvenz des Verkäufers (§ 106 InsO).

Im Kaufvertrag wird die Fälligkeit des Kaufpreises in der Regel an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Eintragung der Vormerkung im Grundbuch
  • Sicherstellung der Lastenfreistellung von nicht übernommenen Rechten
  • Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und der Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht

Erst wenn diese Punkte erfüllt sind, teilt der Notar den Beteiligten die Fälligkeit mit. So wird vermieden, dass der Käufer zahlt, ohne den Eigentumserwerb gesichert zu haben, und dass der Verkäufer das Eigentum verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.

Grundschuld, Schenkung und Übergabe

Für eine Baufinanzierung verlangen Banken in der Regel eine Grundschuld mit notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Bei der Übertragung einer Immobilie innerhalb der Familie regelt ein Übergabevertrag häufig zusätzlich Nießbrauch, Wohnungsrecht oder Rückforderungsrechte.

Grundschuld. Die Grundschuld (§ 1191 BGB) dient der Bank als Sicherheit für das Darlehen. Die Bank stellt das Bestellungsformular; der Notar beurkundet die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 800 ZPO) und beantragt die Eintragung. Beim Kauf erteilt der Verkäufer dem Käufer im Kaufvertrag meist eine Finanzierungsvollmacht, damit die Grundschuld schon vor der Eigentumsumschreibung eingetragen werden kann.

Schenkung und Übergabe. Bei Übertragungen an Kinder oder Enkel werden häufig vereinbart:

  • ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht zugunsten der Übergeber
  • Rückforderungsrechte, etwa für den Fall der Veräußerung oder des Vorversterbens des Erwerbers
  • Regelungen zur Anrechnung auf den Pflichtteil oder zur Ausgleichung unter Geschwistern
  • Pflegeverpflichtungen oder Zahlungen an weichende Geschwister

Zu beachten ist die Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 3 BGB). Steuerliche Fragen (Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer) sollten Sie vorab mit Ihrem Steuerberater klären; der Notar weist auf eine mögliche Steuerpflicht hin, ersetzt aber keine Steuerberatung.

Wohnungseigentum. Soll ein Gebäude in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, ist eine Teilungserklärung nach § 8 WEG mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde erforderlich. Der Notar entwirft die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung und reicht sie beim Grundbuchamt ein.

So läuft es ab

Ihr Weg zur Urkunde.

  1. Anfrage und DatenSie teilen der Kanzlei telefonisch, per E-Mail oder mit dem Datenbogen aus dem Downloadbereich die Eckdaten mit: Beteiligte, Grundbuchstelle, Kaufpreis, Übergabe und Finanzierung.
  2. EntwurfDer Notar sieht das Grundbuch ein und versendet den Vertragsentwurf an alle Beteiligten. Verbraucher erhalten ihn im Regelfall zwei Wochen vor dem Termin.
  3. BeurkundungIm Termin wird der Vertrag vollständig vorgelesen und erläutert. Fragen und Änderungswünsche werden besprochen, danach unterschreiben alle Beteiligten.
  4. VollzugDer Notar beantragt die Vormerkung, holt Genehmigungen und Löschungsunterlagen ein, teilt die Fälligkeit mit und veranlasst nach Zahlung die Eigentumsumschreibung.

Bitte mitbringen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
  • Steuer-Identifikationsnummern aller Beteiligten (für die Anzeige an das Finanzamt)
  • Grundbuchangaben (Amtsgericht, Grundbuch von …, Blatt) oder ein aktueller Grundbuchauszug
  • Angaben zu bestehenden Grundschulden und den Gläubigerbanken
  • Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Angaben zum Verwalter und ggf. zur Verwalterzustimmung
  • Energieausweis (Pflichtvorlage gegenüber dem Käufer nach dem Gebäudeenergiegesetz)
  • Bei Finanzierung: Kontaktdaten der finanzierenden Bank
  • Bei Schenkung: Angaben zu Vorschenkungen und gewünschten Vorbehaltsrechten

Kosten

Was kostet die Beurkundung?

Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich festgelegt. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, beim Kauf in der Regel nach dem Kaufpreis (§ 47 GNotKG). Abweichende Vereinbarungen über die Höhe der Gebühren sind unzulässig (§ 125 GNotKG); jeder Notar berechnet für dieselbe Tätigkeit dieselben Gebühren.

Für einen Kaufvertrag fallen typischerweise eine 2,0-Gebühr für die Beurkundung (Nr. 21100 KV GNotKG) sowie Gebühren für Vollzug und Betreuung (je 0,5 nach Nr. 22110 und 22200 KV GNotKG) an, hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Kosten der Grundbucheintragungen erhebt das Grundbuchamt gesondert. Für die Bestellung einer Grundschuld entsteht eine 1,0-Gebühr aus dem Nennbetrag. Gesetzlich haften alle Vertragsparteien; im Kaufvertrag wird üblicherweise vereinbart, dass der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten trägt.

Eine Auskunft über die voraussichtlichen Kosten Ihres Vorgangs erhalten Sie vorab unter 05151 7099.

Vor Ort

Zuständigkeit in Hameln und Umgebung

Grundbuchamt für Grundstücke in Hameln ist das Amtsgericht Hameln. Die Notare Thomas Kock und Stefan Kock haben ihren Amtssitz in Hameln und gehören zur Notarkammer Celle. Beurkundet werden Verträge über Immobilien im gesamten Landkreis Hameln-Pyrmont – in Hameln, Bad Pyrmont, Bad Münder, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf – ebenso wie über Grundstücke an anderen Orten in Deutschland. Die Kanzlei ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr erreichbar.

Rechtsanwälte im Haus

Der Notar handelt unparteiisch und berät beide Vertragsseiten gleichermaßen. Wer dagegen einseitige Interessenvertretung benötigt – etwa bei Streit über Mängel nach dem Hauskauf, über Nachbarrecht oder in der Eigentümergemeinschaft –, findet Informationen auf der Seite Grundstücks- und Immobilienrecht (Rechtsanwalt). Beide Rollen sind in derselben Sache getrennt: Ist ein Notar der Kanzlei in einer Angelegenheit tätig geworden, dürfen er und die Rechtsanwälte der Sozietät in derselben Rechtssache nicht einseitig anwaltlich tätig werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAO). Umgekehrt soll der Notar nicht beurkunden, wenn er oder ein Sozius in derselben Angelegenheit bereits außerhalb des Notaramts für eine Seite tätig war, es sei denn im Auftrag aller Beteiligten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG).

Verwandte Notarthemen: Testament und Erbvertrag, Ehe- und Familienrecht. Datenbögen finden Sie unter Downloads.

Ihr Ansprechpartner

Inhalt geprüft von Thomas Kock und Stefan Kock · Stand: 10/2026

Gut zu wissen

Häufige Fragen zum Immobilien und Grundstücke.

Wer sucht beim Immobilienkauf den Notar aus?

Den Notar können Käufer und Verkäufer gemeinsam bestimmen; in der Praxis schlägt ihn meist der Käufer vor, weil er die Kosten trägt. Unabhängig davon, wer den Notar beauftragt, ist dieser nach § 14 BNotO zur Unparteilichkeit verpflichtet und belehrt beide Seiten gleichermaßen. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und daher bei jedem Notar gleich.

Wie lange vor der Beurkundung bekomme ich den Vertragsentwurf?

Verbraucher sollen den beabsichtigten Vertragstext im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erhalten (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Die Frist soll Ihnen Zeit geben, den Vertrag in Ruhe zu prüfen und Fragen zu klären. Wird sie unterschritten, muss der Notar die Gründe in der Urkunde festhalten.

Wann muss ich den Kaufpreis zahlen?

Den Kaufpreis zahlen Sie erst, wenn der Notar Ihnen schriftlich die Fälligkeit mitgeteilt hat. Das geschieht, sobald die im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen vorliegen, in der Regel die Eintragung der Auflassungsvormerkung, die gesicherte Lastenfreistellung und die Erklärung der Gemeinde zum Vorkaufsrecht. Gezahlt wird meist direkt an den Verkäufer bzw. an dessen abzulösende Bank.

Wann werde ich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?

Eigentümer werden Sie erst mit der Umschreibung im Grundbuch, nicht schon mit der Beurkundung. Der Notar beantragt die Umschreibung, sobald der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises bestätigt hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts über die gezahlte Grunderwerbsteuer vorliegt. Die Dauer hängt von den Bearbeitungszeiten der Behörden ab.

Reicht ein privater Kaufvertrag über ein Grundstück?

Nein, ein privatschriftlicher Grundstückskaufvertrag ist nach § 311b Abs. 1 BGB formnichtig. Auch Vorverträge, Reservierungsvereinbarungen mit Erwerbspflicht und wesentliche Nebenabreden müssen beurkundet werden. Nicht beurkundete Absprachen können den gesamten Vertrag gefährden; alle Vereinbarungen gehören daher vollständig in die notarielle Urkunde.

Kann ich mich bei der Beurkundung vertreten lassen?

Eine Vertretung ist grundsätzlich möglich, etwa durch eine Vollmacht oder mit späterer Genehmigung. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar aber darauf hinwirken, dass der Verbraucher seine Erklärungen persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Ob eine Vertretung in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären Sie am besten vor der Terminvereinbarung.

Was kostet die Bestellung einer Grundschuld?

Für die Beurkundung einer Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung fällt eine 1,0-Gebühr nach dem GNotKG an, berechnet aus dem Nennbetrag der Grundschuld. Hinzu kommen Auslagen, Umsatzsteuer und die Eintragungsgebühr des Grundbuchamts. Die genaue Höhe hängt vom Betrag ab; eine Kostenauskunft erhalten Sie vorab in der Kanzlei.

Muss eine Schenkung einer Immobilie an mein Kind beurkundet werden?

Ja, die Übertragung einer Immobilie durch Schenkung oder Übergabevertrag muss notariell beurkundet werden. Im Vertrag lassen sich zusätzlich ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht, Rückforderungsrechte und Regelungen zur Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbaren. Steuerliche Folgen sollten vorab mit einem Steuerberater geklärt werden.

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