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Testament und Erbvertrag beim Notar in Hameln
Notarielles Testament, Erbvertrag, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Erbscheinsantrag – Informationen der Notare Thomas Kock und Stefan Kock.
Kurz erklärt
Ein notarielles Testament wird nach § 2232 BGB vor einem Notar errichtet, beim Nachlassgericht amtlich verwahrt und im Zentralen Testamentsregister erfasst. Ein Erbvertrag muss nach § 2276 BGB notariell beurkundet werden. In der Kanzlei Kock & Kollegen in Hameln beurkunden die Notare Thomas Kock und Stefan Kock Testamente, Erbverträge und Erbscheinsanträge. Termine unter 05151 7099.
Was wir beurkunden
- Errichtung eines Einzeltestaments
- Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten
- Erbvertrag, etwa für unverheiratete Paare oder mit Pflegeregelung
- Erb- oder Pflichtteilsverzicht
- Anordnung einer Testamentsvollstreckung
- Änderung oder Aufhebung eines früheren Testaments
- Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung
- Erbausschlagung (Beglaubigung der Erklärung)
Was unterscheidet das notarielle vom handschriftlichen Testament?
Ein handschriftliches Testament ist wirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB). Beim notariellen Testament prüft der Notar die Testierfähigkeit, sorgt für eine eindeutige Formulierung und veranlasst die amtliche Verwahrung. Im Erbfall ersetzt es häufig den Erbschein.
Das öffentliche Testament wird nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet: Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich oder übergibt eine Schrift. Der Notar ist verpflichtet, den Willen zu erforschen, über die rechtliche Tragweite zu belehren und Erklärungen klar und unzweideutig wiederzugeben (§ 17 BeurkG). Außerdem soll er seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit in der Niederschrift festhalten (§ 28 BeurkG).
Wesentliche Unterschiede:
- Auffindbarkeit: Das notarielle Testament wird in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben (§ 34 BeurkG) und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert (§ 34a BeurkG, § 78d BNotO). Im Sterbefall wird das Nachlassgericht automatisch benachrichtigt.
- Auslegung: Unklare Formulierungen, wie sie in privaten Testamenten häufig vorkommen (etwa „vermachen“ statt „vererben“), lassen sich durch die notarielle Gestaltung vermeiden.
- Erbnachweis: Ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift genügt dem Grundbuchamt in der Regel als Erbnachweis (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Auch Banken dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht generell einen Erbschein verlangen.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB), zum Beispiel in Form des sogenannten Berliner Testaments. Ob und in welchem Umfang wechselbezügliche Verfügungen bindend werden sollen, ist dabei eine zentrale Gestaltungsfrage.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser vertraglich an seine Verfügungen; er kann sie nicht mehr einseitig ändern. Er muss nach § 2276 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einem Notar geschlossen werden. Anders als das gemeinschaftliche Testament steht er auch unverheirateten Paaren offen.
Der Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB) eignet sich etwa:
- für nichteheliche Lebensgemeinschaften, die sich gegenseitig absichern möchten
- wenn eine Person für ihre Erbeinsetzung eine Gegenleistung erbringt, etwa Pflege oder Mitarbeit im Betrieb
- bei Patchwork-Familien, in denen beide Partner verbindlich festlegen wollen, wer nach dem Längerlebenden erbt
- bei der Unternehmensnachfolge in Verbindung mit gesellschaftsrechtlichen Regelungen
Die Form ist zwingend: § 2276 BGB verlangt die Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile; der Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen (§ 2274 BGB). Lebzeitige Verfügungen über das Vermögen bleiben grundsätzlich möglich, beeinträchtigende Schenkungen können aber Ansprüche des Vertragserben auslösen (§ 2287 BGB). Ein Rücktrittsrecht kann im Vertrag vorbehalten werden (§ 2293 BGB).
Erbverträge werden ebenfalls amtlich verwahrt oder auf Wunsch in der Urkundensammlung des Notars aufbewahrt und in jedem Fall im Zentralen Testamentsregister erfasst.
Erb- und Pflichtteilsverzicht
Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten, etwa einem Kind. Er bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Häufig wird er mit einer lebzeitigen Zuwendung, zum Beispiel einer Grundstücksübertragung, verbunden.
Nach § 2346 BGB kann ein Verwandter oder Ehegatte durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht oder beschränkt auf seinen Pflichtteil verzichten. Der reine Pflichtteilsverzicht ist in der Praxis häufiger, weil er die gesetzliche Erbfolge unberührt lässt und nur verhindert, dass später Pflichtteilsansprüche gegen die Erben geltend gemacht werden.
Typische Anlässe:
- Ein Kind erhält zu Lebzeiten eine Immobilie, die anderen Kinder werden abgefunden und verzichten.
- Ehegatten in zweiter Ehe möchten das Vermögen jeweils den eigenen Kindern erhalten.
- Ein Unternehmen soll ungeteilt auf einen Nachfolger übergehen.
Der Verzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349 BGB). Der Erblasser muss den Vertrag persönlich schließen (§ 2347 BGB). Weil der Verzicht weitreichende Folgen hat, belehrt der Notar beide Seiten über Umfang und Folgen und klärt, ob eine Abfindung vereinbart werden soll.
Erbschein und Erbscheinsantrag
Ein Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Der Antragsteller muss die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern; das kann vor dem Notar oder vor dem Nachlassgericht geschehen. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, ist ein Erbschein oft nicht erforderlich.
Für den Antrag sind die Angaben nach § 352 FamFG zu machen, unter anderem zum Todeszeitpunkt, zum Verwandtschaftsverhältnis und zu vorhandenen Verfügungen von Todes wegen. Die Richtigkeit ist durch Urkunden nachzuweisen und an Eides statt zu versichern (§ 352 Abs. 3 FamFG). Der Notar entwirft den Antrag, beurkundet die eidesstattliche Versicherung und reicht ihn beim Nachlassgericht ein.
Ein Erbschein ist häufig entbehrlich, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht: Das Grundbuchamt akzeptiert dann in der Regel die beglaubigte Abschrift der Verfügung mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Gerichts (§ 1944 BGB, § 1945 BGB). Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung kann der Notar beglaubigen.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Urkunde.
- VorgesprächSie schildern dem Notar Ihre familiäre und wirtschaftliche Situation und Ihre Wünsche. Der Notar erläutert die gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrechte und mögliche Gestaltungen.
- EntwurfAuf dieser Grundlage erstellt der Notar einen Entwurf, den Sie vorab in Ruhe prüfen und mit Angehörigen oder Ihrem Steuerberater besprechen können.
- BeurkundungIm Termin wird die Urkunde vorgelesen, erläutert und unterschrieben. Ein Erbvertrag erfordert die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile.
- Verwahrung und RegistrierungDer Notar gibt das Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts und meldet es an das Zentrale Testamentsregister. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein und eine Abschrift.
Bitte mitbringen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde (für die Angaben im Testamentsregister)
- Angaben zu Ehegatten, Kindern und weiteren Angehörigen mit Namen und Anschriften
- Frühere Testamente oder Erbverträge, auch handschriftliche
- Ungefähre Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten (für den Geschäftswert)
- Bei Immobilien: Grundbuchangaben
- Bei Erbscheinsantrag: Sterbeurkunde und Personenstandsurkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
- Bei Unternehmensbeteiligungen: Gesellschaftsvertrag
Kosten
Was kostet die Beurkundung?
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar (§ 125 GNotKG). Maßgeblich ist der Geschäftswert: Bei Testament und Erbvertrag ist das das Vermögen des Erblassers, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden (§ 102 GNotKG).
- Einzeltestament: 1,0-Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG)
- Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag: 2,0-Gebühr (Nr. 21100 KV GNotKG)
- Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung: 1,0-Gebühr (Nr. 23300 KV GNotKG) aus dem Wert des Nachlasses
Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Für die amtliche Verwahrung erhebt das Nachlassgericht einmalig 75 €; für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erhebt die Bundesnotarkammer eine geringe Gebühr je Registrierung. Die Beratung im Vorfeld der Beurkundung ist mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Eine Kostenauskunft erhalten Sie vorab unter 05151 7099.
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Notarielle Testamente und Erbverträge werden in der Regel beim Amtsgericht Hameln als Nachlassgericht verwahrt, in dessen Bezirk die Notare Thomas Kock und Stefan Kock ihren Amtssitz haben; auf Wunsch ist die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht möglich. Im Erbfall ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig – für Hameln das Amtsgericht Hameln. Die Notare sind für Beteiligte aus dem gesamten Landkreis Hameln-Pyrmont tätig, darunter Bad Pyrmont, Bad Münder, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf. Ist ein Besuch in der Kanzlei nicht möglich, etwa wegen Krankheit, kann eine Beurkundung auch zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim stattfinden.
Rechtsanwälte im Haus
Als Notare beraten Thomas Kock und Stefan Kock unparteiisch und gestalten Testamente und Verträge im Interesse aller Beteiligten. Geht es dagegen um die einseitige Durchsetzung von Ansprüchen – etwa einen Pflichtteil, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder die Anfechtung eines Testaments –, ist anwaltliche Beratung gefragt; Informationen dazu finden Sie unter Erbrecht (Rechtsanwalt). Beide Rollen sind in derselben Sache getrennt: Wer als Notar in einer Angelegenheit tätig war, darf in derselben Rechtssache nicht als Rechtsanwalt für eine Seite auftreten; das gilt auch für die Sozien der Kanzlei (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAO). Umgekehrt soll der Notar nicht beurkunden, wenn er oder ein Sozius in derselben Angelegenheit bereits anwaltlich für eine Seite tätig war, es sei denn im Auftrag aller Beteiligten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG).
Verwandte Notarthemen: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, Immobilien und Grundstücke (Übertragung zu Lebzeiten), Ehe- und Familienrecht. Datenbögen finden Sie unter Downloads.
Ihr Ansprechpartner

Thomas Kock
Rechtsanwalt und Notar

Stefan Kock
Rechtsanwalt und Notar
Inhalt geprüft von Thomas Kock und Stefan Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Testament und Erbvertrag.
Brauchen meine Erben einen Erbschein, wenn ich ein notarielles Testament habe?
In vielen Fällen nicht. Das Grundbuchamt akzeptiert ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift in der Regel als Erbnachweis (§ 35 GBO), und auch Banken dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht pauschal einen Erbschein verlangen. Ist das Testament unklar oder ist der Nachweis im Ausland erforderlich, kann ein Erbschein dennoch nötig sein.
Kann ich ein notarielles Testament später ändern?
Ja, ein Einzeltestament können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, auch durch ein neues Testament. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen, gilt es als widerrufen (§ 2256 BGB). Anders ist es bei bindenden wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament und bei vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag.
Was ist das Zentrale Testamentsregister?
Das Zentrale Testamentsregister ist ein bei der Bundesnotarkammer geführtes Register, in dem Verwahrangaben zu notariellen und amtlich verwahrten Testamenten und Erbverträgen erfasst werden. Den Inhalt des Testaments enthält es nicht. Im Sterbefall wird das Register vom Standesamt informiert und benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht und die verwahrende Stelle, damit die Verfügung eröffnet wird.
Was kostet ein notarielles Testament?
Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und dem Vermögen, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte abgezogen werden. Für ein Einzeltestament fällt eine 1,0-Gebühr an, für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag eine 2,0-Gebühr. Hinzu kommen Auslagen, Umsatzsteuer, 75 € für die gerichtliche Verwahrung und die Registergebühr.
Worin unterscheidet sich ein Erbvertrag von einem gemeinschaftlichen Testament?
Ein Erbvertrag kann zwischen beliebigen Personen geschlossen werden, ein gemeinschaftliches Testament nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden, während ein gemeinschaftliches Testament auch handschriftlich möglich ist. Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag binden bereits zu Lebzeiten beider Vertragspartner.
Kann ein Kind auf seinen Pflichtteil verzichten?
Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem Elternteil (§§ 2346, 2348 BGB). Häufig erhält das Kind dafür eine Abfindung oder eine lebzeitige Zuwendung. Der Verzicht wirkt im Zweifel auch gegenüber den Kindern des Verzichtenden. Der Elternteil muss den Vertrag persönlich schließen.
Kann der Notar auch zu Hause oder im Krankenhaus beurkunden?
Ja, Beurkundungen sind auch außerhalb der Geschäftsstelle möglich, etwa in der Wohnung, im Krankenhaus oder im Pflegeheim. Der Notar prüft dabei wie in der Kanzlei die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit und hält seine Wahrnehmungen in der Urkunde fest. Für die Tätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle fällt eine zusätzliche Gebühr nach dem GNotKG an.
Wo kann ich einen Erbschein beantragen?
Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht; den Antrag mit der erforderlichen eidesstattlichen Versicherung können Sie beim Notar oder beim Nachlassgericht stellen. Der Notar entwirft den Antrag, beurkundet die Versicherung und reicht beides beim zuständigen Nachlassgericht ein. Erforderlich sind Sterbeurkunde und Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft.
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