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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Hameln
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung – Informationen der Notare Thomas Kock und Stefan Kock.
Kurz erklärt
Die Notare Thomas Kock und Stefan Kock mit Amtssitz in Hameln beurkunden Vorsorgevollmachten, General- und Betreuungsverfügungen und nehmen Patientenverfügungen auf. Auf Wunsch registrieren sie die Urkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Termine in der Gröninger Straße 12, Hameln, unter 05151 7099 oder info@kanzlei-kock.de.
Was wir beurkunden
- Vorsorgevollmacht für Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen und Behörden
- Generalvollmacht mit Vorsorgeteil, auch für Grundstücksgeschäfte
- Betreuungsverfügung mit Wünschen zur Person des Betreuers
- Patientenverfügung nach § 1827 BGB
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
- Änderung oder Widerruf bestehender Vollmachten
- Vorsorge für Ehepaare, Lebenspartner und Alleinstehende
- Abstimmung der Vorsorge mit Testament und Unternehmensnachfolge
Warum Vorsorge? Was Angehörige ohne Vollmacht dürfen
Volljährige Kinder, Eltern oder Lebenspartner sind nicht automatisch berechtigt, für einen Angehörigen zu handeln. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen rechtlichen Betreuer; für Ehegatten gibt es nur ein eng begrenztes Notvertretungsrecht.
Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder eine Demenz können dazu führen, dass jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Liegt keine Vollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, soweit dies erforderlich ist (§ 1814 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Ehegattennotvertretungsrecht: Seit dem 1. Januar 2023 darf ein Ehegatte den anderen nach § 1358 BGB in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht in der Lage ist. Das Recht ist begrenzt:
- nur Gesundheitssorge (Einwilligung in Behandlungen, Behandlungs- und Krankenhausverträge, kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen) – keine Vermögens-, Bank- oder Wohnungsangelegenheiten
- höchstens sechs Monate ab dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt
- ausgeschlossen bei Getrenntleben, bei bekanntem entgegenstehendem Willen, wenn eine Vollmacht für diese Angelegenheiten besteht oder ein Betreuer bestellt ist
- Voraussetzung ist eine schriftliche ärztliche Bestätigung
Für nicht verheiratete Paare, Kinder und Eltern gilt kein vergleichbares Recht. Eine Vorsorgevollmacht schließt diese Lücken.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: die Unterschiede
Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt; die Betreuungsverfügung, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll; die Patientenverfügung, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Die Dokumente ergänzen sich.
- Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine oder mehrere Vertrauenspersonen, z. B. für Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Behörden und Post. Für Einwilligungen in gefährliche ärztliche Maßnahmen (§ 1829 BGB), freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahmen (§ 1831 BGB) und ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB) muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Bestehen Anhaltspunkte für Missbrauch, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB).
- Betreuungsverfügung: Sie legen fest, wer im Fall einer Betreuung zum Betreuer bestellt werden soll oder wer nicht, und äußern Wünsche zur Lebensführung. Das Gericht hat dem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Person ist ungeeignet (§ 1816 Abs. 2 BGB). Wer eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Betreuungsgericht übermitteln, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt.
- Patientenverfügung: Eine einwilligungsfähige volljährige Person legt schriftlich fest, ob sie in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Abs. 1 BGB). Sie gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung und kann jederzeit formlos widerrufen werden. Bindend ist sie nur, wenn sie konkrete Behandlungssituationen und Maßnahmen beschreibt; allgemeine Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
Die Patientenverfügung wird häufig mit der Vorsorgevollmacht verbunden, damit der Bevollmächtigte dem festgelegten Willen gegenüber Ärzten Geltung verschaffen kann. Medizinische Fragen zu einzelnen Behandlungen sollten zusätzlich mit der Hausärztin oder dem Hausarzt besprochen werden.
Beglaubigung oder Beurkundung – welche Form ist sinnvoll?
Gesetzlich genügt für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung grundsätzlich die Schriftform. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist aber nötig oder zweckmäßig, wenn die Vollmacht auch für Grundstücke, Handelsregister oder Darlehen gelten soll.
- Privatschriftlich: wirksam, aber im Rechtsverkehr nicht immer anerkannt; Zweifel an Echtheit und Geschäftsfähigkeit lassen sich später schwer ausräumen.
- Öffentliche Beglaubigung: Der Notar bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift, nicht den Inhalt. Auch die Betreuungsbehörde darf Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen; die Gebühr beträgt dort 10 Euro, die Beglaubigung einer Vollmacht wirkt allerdings nur bis zum Tod des Vollmachtgebers (§ 7 BtOG).
- Notarielle Beurkundung: Der Notar erörtert den Inhalt mit Ihnen, formuliert die Urkunde, belehrt über die Tragweite und überzeugt sich von Ihrer Geschäftsfähigkeit; seine Feststellungen dazu werden in der Urkunde vermerkt (§ 11 BeurkG). Die Urschrift bleibt beim Notar; Bevollmächtigte erhalten Ausfertigungen, die bei Verlust neu erteilt werden können.
Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt verlangt § 29 GBO öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Soll der Bevollmächtigte etwa eine Immobilie verkaufen oder belasten oder Erklärungen zum Handelsregister abgeben können, ist eine notarielle Form daher erforderlich. Auch viele Banken akzeptieren nur notarielle oder bankeigene Vollmachten – das sollten Sie bei Ihrer Bank erfragen.
Geschäftsfähigkeit: Eine Vollmacht kann nur wirksam erteilen, wer geschäftsfähig ist. Deshalb empfiehlt es sich, die Vorsorge rechtzeitig zu regeln, solange keine Zweifel bestehen. Für die Patientenverfügung kommt es auf die Einwilligungsfähigkeit an.
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und damit verbundene Patientenverfügungen registriert werden. Betreuungsgerichte und Ärzte können dort abfragen, ob eine Vorsorgeurkunde existiert.
Das Register wird von der Bundesnotarkammer geführt (§ 78a BNotO). Betreuungsgerichte fragen vor der Bestellung eines Betreuers ab, ob eine Vorsorgeurkunde registriert ist; seit 2023 können auch Ärztinnen und Ärzte in Eilfällen Auskunft erhalten, wenn es um eine dringende Behandlungsentscheidung geht. Registriert werden die Angaben zur Urkunde und zu den Bevollmächtigten.
- Die Registrierung ist freiwillig, wird aber empfohlen.
- Bei einer notariellen Urkunde übernimmt der Notar die Meldung auf Wunsch direkt.
- Die Registrierung kostet eine einmalige Gebühr nach der Gebührensatzung des Registers; Änderungen und Widerrufe sind gebührenfrei.
Das Original oder die Ausfertigung der Vollmacht sollte für die Bevollmächtigten im Ernstfall schnell auffindbar sein. Der Bevollmächtigte muss sie im Rechtsverkehr in der Regel vorlegen.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Urkunde.
- VorbereitungÜberlegen Sie, wer Sie vertreten soll, ob mehrere Personen einzeln oder gemeinsam handeln sollen und welche Bereiche erfasst sein sollen. Klären Sie medizinische Wünsche ggf. mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
- Besprechung beim NotarIm Gespräch werden Inhalt, Umfang, Beschränkungen und das Verhältnis zur Patientenverfügung erörtert. Der Notar erläutert neutral die rechtlichen Folgen der Gestaltungsmöglichkeiten.
- Entwurf und BeurkundungSie erhalten einen Entwurf zur Durchsicht. Im Beurkundungstermin wird die Urkunde verlesen und unterschrieben. Ist Ihnen das Erscheinen nicht möglich, kann der Termin nach Absprache auch außerhalb der Amtsräume stattfinden.
- Ausfertigung und RegistrierungDie Bevollmächtigten oder Sie selbst erhalten Ausfertigungen. Auf Wunsch meldet der Notar die Urkunde zum Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Bitte mitbringen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der Bevollmächtigten und Ersatzbevollmächtigten
- Vorhandene Vollmachten, Betreuungs- oder Patientenverfügungen
- Angaben zu Grundbesitz und wesentlichem Vermögen (für die Kostenberechnung)
- Gegebenenfalls Hinweise Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes zu Behandlungswünschen
- Gegebenenfalls bestehendes Testament oder Erbvertrag zur Abstimmung
Kosten
Was kostet die Beurkundung?
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Bei einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Notar den Geschäftswert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs der Vollmacht und des Vermögens; er darf die Hälfte des Vermögens nicht übersteigen und beträgt höchstens 1 Million Euro (§ 98 Abs. 3 und 4 GNotKG). Ohne genügende Anhaltspunkte gilt ein Wert von 5.000 Euro.
Wird eine Patientenverfügung zusammen mit der Vollmacht beurkundet, wird sie gesondert bewertet. Für eine reine Unterschriftsbeglaubigung fällt eine 0,2-Gebühr an, mindestens 20 Euro und höchstens 70 Euro. Hinzu kommen Auslagen, die Umsatzsteuer und gegebenenfalls die Gebühr des Zentralen Vorsorgeregisters. Eine Kostenauskunft für Ihren Fall erhalten Sie vorab im Notarbüro.
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Die Notare Thomas Kock und Stefan Kock haben ihren Amtssitz in Hameln (Notarkammer Celle). Ihr Amtsbereich umfasst den Bezirk des Amtsgerichts Hameln mit Hameln, Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont, Coppenbrügge, Emmerthal, Hessisch Oldendorf und Salzhemmendorf.
Betreuungsverfahren für Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Hameln führt das Amtsgericht Hameln als Betreuungsgericht. Beglaubigungen nach § 7 BtOG nimmt die örtlich zuständige Betreuungsbehörde vor.
Rechtsanwälte im Haus
Vorsorgevollmacht und Testament sollten aufeinander abgestimmt sein, etwa ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Informationen zu Testament und Erbvertrag beim Notar finden Sie unter Notar Erbrecht in Hameln, zur anwaltlichen Beratung im Erbrecht unter Rechtsanwalt Erbrecht in Hameln. Notare handeln unparteiisch und vertreten keine Partei; eine anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit ist ausgeschlossen.
Formulare zur Vorbereitung finden Sie unter Downloads.
Ihr Ansprechpartner

Thomas Kock
Rechtsanwalt und Notar

Stefan Kock
Rechtsanwalt und Notar
Inhalt geprüft von Thomas Kock und Stefan Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell sein?
Nein, gesetzlich genügt grundsätzlich die Schriftform. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist aber erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Grundstücksgeschäfte oder Erklärungen zum Handelsregister vornehmen soll, und sie erleichtert die Anerkennung bei Banken und Behörden. Bei der Beurkundung prüft der Notar zudem die Geschäftsfähigkeit und hält seine Feststellungen in der Urkunde fest.
Was ist der Unterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung?
Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift von Ihnen stammt; für den Inhalt übernimmt er keine Verantwortung. Bei der Beurkundung erörtert er den Inhalt, formuliert die Urkunde, belehrt über die rechtlichen Folgen und verwahrt die Urschrift. Ausfertigungen können bei Verlust neu erteilt werden.
Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt: Nach § 1358 BGB darf ein Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten für den anderen handeln, wenn dieser bewusstlos oder krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage ist – höchstens sechs Monate und nur nach ärztlicher Bestätigung. Für Vermögen, Bankgeschäfte, Verträge oder die Wohnung gilt das nicht. Kinder und unverheiratete Partner haben kein solches Recht.
Wann ist eine Patientenverfügung verbindlich?
Eine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich von einer einwilligungsfähigen volljährigen Person verfasst wurde und konkret auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Sie muss bestimmte ärztliche Maßnahmen und Situationen benennen. Allgemeine Wünsche reichen nicht; dann ist der mutmaßliche Wille festzustellen.
Was ist das Zentrale Vorsorgeregister?
Das Zentrale Vorsorgeregister ist ein Register der Bundesnotarkammer, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und damit verbundene Patientenverfügungen registriert werden können. Betreuungsgerichte fragen es ab, bevor sie einen Betreuer bestellen, und in Eilfällen auch Ärzte. Gespeichert werden Angaben zur Urkunde und zu den Bevollmächtigten.
Gilt die Vorsorgevollmacht auch nach dem Tod?
Das hängt von der Formulierung ab: Eine Vollmacht kann ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt werden. Dann kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod handeln, etwa bis ein Erbnachweis vorliegt. Eine durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht wirkt allerdings nur bis zum Tod des Vollmachtgebers (§ 7 Abs. 1 BtOG).
Kann ich eine Vorsorgevollmacht widerrufen oder ändern?
Ja, solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie eine Vollmacht jederzeit widerrufen oder neu erteilen. Wichtig ist, ausgehändigte Ausfertigungen zurückzufordern und den Widerruf auch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Eine Patientenverfügung kann nach § 1827 Abs. 1 BGB jederzeit formlos widerrufen werden.
Kann der Notar zu mir nach Hause oder ins Krankenhaus kommen?
Ja, eine Beurkundung kann nach Absprache auch außerhalb der Amtsräume stattfinden, etwa zu Hause, im Pflegeheim oder im Krankenhaus innerhalb des Amtsbereichs. Dafür fallen zusätzliche gesetzliche Gebühren nach dem GNotKG an. Voraussetzung ist, dass der Notar sich von der Geschäftsfähigkeit der Person überzeugen kann.
Kontakt
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