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Rechtsgebiet
Familienrecht in Hameln
Trennung, Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht – Beratung und Vertretung durch Rechtsanwalt Thomas Kock.
Kurz erklärt
Rechtsanwalt Thomas Kock berät in der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, zu Trennung und Scheidung, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Zugewinnausgleich sowie Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Er vertritt Mandanten auch vor dem Familiengericht. Termine unter 05151 7099 oder info@kanzlei-kock.de, Montag bis Freitag 9 bis 18 Uhr.
Wobei wir helfen
- Trennung vorbereiten und das Trennungsjahr gestalten
- Scheidungsantrag stellen oder auf einen Antrag reagieren
- Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen und durchsetzen
- Trennungs- und nachehelichen Unterhalt klären
- Sorgerecht und Umgang mit den Kindern regeln
- Zugewinnausgleich und Aufteilung von Haus, Hausrat und Schulden
- Versorgungsausgleich prüfen
- Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten
Trennung und Scheidung: Ablauf und Voraussetzungen
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz vermutet das Scheitern, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn sie seit drei Jahren getrennt leben.
Die Scheidung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag eines oder beider Ehegatten (§ 1564 BGB). Voraussetzung ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Nach § 1566 BGB wird es unwiderlegbar vermutet:
- nach einem Jahr Trennung, wenn beide die Scheidung beantragen oder der andere zustimmt,
- nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur ausnahmsweise bei unzumutbarer Härte möglich. Getrennt leben können Ehegatten auch innerhalb derselben Wohnung, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen (§ 1567 BGB).
Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Der Ehegatte, der lediglich zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt. Ein Anwalt kann jedoch nur einen Ehegatten vertreten – auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Mit der Scheidung wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt; weitere Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn werden nur auf Antrag im selben Verfahren entschieden.
Unterhalt für Kinder und Ehegatten
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt gegen den Elternteil, bei dem sie nicht leben; die Höhe richtet sich nach dessen Einkommen und der Düsseldorfer Tabelle. Ehegatten können während der Trennung und unter Umständen auch nach der Scheidung Unterhalt verlangen.
Kindesunterhalt (§§ 1601 ff. BGB): Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie der Oberlandesgerichte. Seit 1. Januar 2026 beträgt der Mindestbedarf (erste Einkommensgruppe) monatlich
- 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
- 558 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren,
- 653 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld von derzeit 259 Euro zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b BGB). Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muss gegenüber minderjährigen Kindern ein notwendiger Selbstbehalt von 1.450 Euro verbleiben.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt kommt nur aus bestimmten Gründen in Betracht, etwa wegen der Betreuung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt (§ 1570 BGB), wegen Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich erst ab Aufforderung zur Auskunft oder Zahlung verlangt werden (§ 1613 BGB) – deshalb sollte der Anspruch früh schriftlich geltend gemacht werden.
Sorgerecht und Umgang
Nach einer Trennung behalten verheiratete Eltern in der Regel das gemeinsame Sorgerecht. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; maßgeblich ist stets das Kindeswohl.
Die gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626 BGB) besteht nach der Trennung grundsätzlich fort. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem das Kind lebt; Entscheidungen von erheblicher Bedeutung – etwa Schulwahl, Umzug oder größere Operationen – treffen beide gemeinsam (§ 1687 BGB). Ein Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, ihm die Sorge ganz oder teilweise allein zu übertragen (§ 1671 BGB).
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Kindschaftssachen behandelt das Familiengericht vorrangig und beschleunigt; ein erster Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 FamFG). Das Jugendamt wird beteiligt und bietet Beratung an. Nicht miteinander verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärungen oder gerichtliche Entscheidung (§ 1626a BGB).
Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich
Im gesetzlichen Güterstand wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Zusätzlich werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte geteilt.
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB); Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Überschusses ausgleichen (§ 1378 BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
Beispiel: Hat die Ehefrau einen Zugewinn von 80.000 Euro erzielt und der Ehemann von 20.000 Euro, beträgt die Differenz 60.000 Euro. Die Ehefrau schuldet einen Ausgleich von 30.000 Euro.
Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus gesetzlicher Rente, Beamtenversorgung, betrieblicher und privater Altersvorsorge grundsätzlich hälftig (§ 1 VersAusglG). Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Ehegatten können Güterstand, Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag abweichend vom Gesetz regeln. Ein Ehevertrag und viele Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen notariell beurkundet werden.
Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich während eines laufenden Scheidungsverfahrens (§ 1378 Abs. 3 BGB) und über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Scheidung (§ 7 VersAusglG) sind ebenfalls formbedürftig. Verträge, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen, können von Gerichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sittenwidrig verworfen oder angepasst werden.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Vermögensaufteilung, die Ehewohnung, das gemeinsame Haus und Regelungen zu den Kindern zusammenfassen. Das vermeidet häufig mehrere gerichtliche Verfahren und senkt die Kosten. Wir beraten Sie einseitig bei der Vorbereitung und Prüfung solcher Vereinbarungen.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Lösung.
- Termin vereinbarenSie erreichen uns unter 05151 7099 oder per E-Mail an info@kanzlei-kock.de. Schildern Sie kurz, ob es um Trennung, Unterhalt oder die Kinder geht, und ob bereits gerichtliche Schreiben vorliegen.
- Unterlagen sammelnEinkommensnachweise, Heiratsurkunde und Angaben zum Vermögen bilden die Grundlage für jede Unterhalts- oder Zugewinnberechnung.
- ErstgesprächRechtsanwalt Thomas Kock erläutert Ihnen Ihre Ansprüche und Pflichten, berechnet Unterhalt und Zugewinn überschlägig und zeigt Ihnen den Ablauf sowie die voraussichtlichen Kosten.
- Vorgehen umsetzenWir fordern Auskunft und Unterhalt außergerichtlich, verhandeln Vereinbarungen oder vertreten Sie vor dem Familiengericht Hameln.
Bitte mitbringen
- Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder
- Ehevertrag, falls vorhanden
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate und letzter Steuerbescheid
- Nachweise über Wohnkosten, Kredite und berufsbedingte Aufwendungen
- Aufstellung über Vermögen und Schulden bei Heirat und heute
- Grundbuchauszug und Darlehensverträge zu gemeinsamen Immobilien
- Renteninformationen und Unterlagen zur betrieblichen oder privaten Altersvorsorge
- Bisherige Schreiben des anderen Ehegatten, des Jugendamts oder des Gerichts
Kosten
Was kostet die Beratung?
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Regel nach dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beträgt die Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Tätigkeit.
Im Scheidungsverfahren beträgt der Verfahrenswert für die Ehesache in der Regel das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Für den Versorgungsausgleich und weitere Folgesachen kommen eigene Werte hinzu. Familienrechtliche Angelegenheiten sind in vielen Rechtsschutzversicherungen nur für eine Beratung mitversichert – bitte prüfen Sie Ihren Vertrag.
Bei geringem Einkommen kommt für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Betracht; den Beratungshilfeschein stellt das Amtsgericht Hameln aus. Für familiengerichtliche Verfahren kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden (§ 76 FamFG), gegebenenfalls mit Ratenzahlung.
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Zuständig für Scheidungen, Unterhalts- und Kindschaftssachen aus Hameln und dem Landkreis Hameln-Pyrmont – Bad Pyrmont, Bad Münder am Deister, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf – ist das Familiengericht beim Amtsgericht Hameln. Für die Scheidung ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern leben (§ 122 FamFG).
Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Familiengerichts entscheidet das Oberlandesgericht Celle. In Kindschaftssachen wird das örtlich zuständige Jugendamt beteiligt.
Notare im Haus
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen müssen häufig notariell beurkundet werden. Die Notare der Kanzlei, Thomas Kock und Stefan Kock mit Amtssitz in Hameln, informieren dazu unter Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung beim Notar. Bitte beachten Sie: Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und belehrt beide Ehegatten neutral. Als Anwalt vertritt die Kanzlei dagegen nur einen Ehegatten; wer in derselben Angelegenheit notariell tätig war, darf nicht zugleich einseitig anwaltlich vertreten (§ 45 BRAO, § 3 BeurkG). Welche Rolle in Ihrem Fall passt, besprechen wir vorab.
Verwandte Themen: Erbrecht (Testament nach Trennung, Erbrecht des Ehegatten) und Immobilienrecht (gemeinsames Haus bei Trennung). Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.
Ihr Ansprechpartner

Thomas Kock
Rechtsanwalt und Notar
Inhalt geprüft von Thomas Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Familienrecht.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung dauert nach Einreichung des Antrags beim Amtsgericht Hameln häufig einige Monate. Der größte Zeitfaktor ist der Versorgungsausgleich, weil das Gericht Auskünfte aller Rentenversicherungsträger einholt. Werden Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht streitig im Verbund mitverhandelt, kann das Verfahren deutlich länger dauern. Das Trennungsjahr muss in der Regel vorher abgelaufen sein.
Brauchen beide Ehegatten einen eigenen Anwalt?
Nein, bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt (§ 114 FamFG). Der andere Ehegatte kann ohne Anwalt zustimmen, dann aber selbst keine eigenen Anträge stellen. Ein Anwalt darf nur eine Seite vertreten. Bei Streit über Unterhalt, Vermögen oder Kinder ist eine eigene anwaltliche Beratung für beide sinnvoll.
Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?
Die Höhe richtet sich nach Ihrem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes laut Düsseldorfer Tabelle. Seit 1. Januar 2026 beträgt der Mindestbedarf 486, 558 oder 653 Euro je nach Altersstufe; davon wird bei Minderjährigen das halbe Kindergeld von 129,50 Euro abgezogen. Erwerbstätigen muss ein Selbstbehalt von 1.450 Euro verbleiben.
Kann ich mich scheiden lassen, wenn wir noch zusammen wohnen?
Ja, das Trennungsjahr kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ablaufen (§ 1567 BGB). Voraussetzung ist, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen: getrennte Schlafzimmer, eigene Mahlzeiten und keine gegenseitigen Versorgungsleistungen wie Wäsche oder Einkauf. Das Datum der Trennung sollte schriftlich festgehalten werden, weil es im Scheidungsverfahren angegeben werden muss.
Wer bekommt das gemeinsame Haus bei einer Scheidung?
Das Haus gehört nach der Scheidung weiterhin dem, der im Grundbuch steht; bei gemeinsamem Eigentum beiden Ehegatten. Der Wert fließt in den Zugewinnausgleich ein. Möglich sind die Übernahme durch einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung, der Verkauf oder als letzter Schritt die Teilungsversteigerung. Bis zur Scheidung kann das Gericht die Nutzung der Ehewohnung regeln.
Was passiert mit dem Sorgerecht nach der Trennung?
Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Trennung in der Regel bestehen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet über Alltagsfragen allein; wichtige Entscheidungen wie Schulwahl oder Umzug treffen beide Eltern gemeinsam (§ 1687 BGB). Eine Alleinsorge überträgt das Familiengericht nur auf Antrag und wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich teilt die Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben, grundsätzlich hälftig auf. Erfasst sind gesetzliche Rente, Beamtenversorgung sowie betriebliche und private Altersvorsorge. Das Familiengericht führt ihn bei der Scheidung von Amts wegen durch; bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Muss ein Ehevertrag vom Notar beurkundet werden?
Ja, ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410 BGB). Ohne diese Form ist er unwirksam. Auch Vereinbarungen über Zugewinn während des Scheidungsverfahrens und über den Versorgungsausgleich vor der Scheidung sind formbedürftig. Eine anwaltliche Beratung zur Vorbereitung ist davon unabhängig möglich.
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