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Rechtsgebiet

Forderungseinzug in Hameln

Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung – Durchsetzung offener Rechnungen für Privatpersonen und Unternehmen durch Rechtsanwalt Stefan Kock.

Kurz erklärt

Rechtsanwalt Stefan Kock unterstützt in der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, Privatpersonen und Unternehmen beim Einzug offener Forderungen: von der Mahnung über das gerichtliche Mahnverfahren beim Zentralen Mahngericht in Uelzen bis zur Zwangsvollstreckung. Termine unter 05151 7099 oder info@kanzlei-kock.de, Montag bis Freitag 9 bis 18 Uhr.
2 WochenFrist für den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
5 / 9 ProzentpunkteVerzugszinsen über dem Basiszinssatz – mit Verbraucher / ohne Verbraucher bei Entgeltforderungen (§ 288 BGB)
40 €Verzugspauschale, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB)
30 JahreVerjährung eines titulierten Anspruchs (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

Wobei wir helfen

  • Offene Rechnungen anwaltlich anmahnen
  • Verzugszinsen und Mahnkosten berechnen und geltend machen
  • Gerichtlichen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid beantragen
  • Klage erheben, wenn der Schuldner widerspricht oder Einwände erhebt
  • Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher, Konto- oder Lohnpfändung
  • Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnisse
  • Forderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners anmelden
  • Unberechtigte Forderungen, Mahnbescheide oder Vollstreckungen abwehren

Zahlungsverzug: Voraussetzungen und Folgen

Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt; bei einem kalendermäßig bestimmten Zahlungstermin auch ohne Mahnung. Ab Verzug schuldet er Verzugszinsen und den Ersatz des Verzugsschadens, zu dem in der Regel auch die Kosten eines Rechtsanwalts gehören.

Nach § 286 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Zahlung ein Termin nach dem Kalender bestimmt ist, etwa „zahlbar bis 15. März“, oder wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

Die Folgen des Verzugs regelt § 288 BGB:

  • Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ist kein Verbraucher beteiligt, bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Den Basiszinssatz passt die Deutsche Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres an (§ 247 BGB).
  • Pauschale: Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger bei Verzug mit einer Entgeltforderung zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen; sie wird auf spätere Rechtsverfolgungskosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 BGB).
  • Verzugsschaden: Weitere Schäden, insbesondere die Kosten einer anwaltlichen Mahnung, sind nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB zu ersetzen, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Anwalts bereits in Verzug war.

Außergerichtliche Mahnung und Einigung

Am Anfang steht in der Regel ein Anwaltsschreiben mit genauer Forderungsaufstellung und Zahlungsfrist. Viele Forderungen werden in diesem Stadium bezahlt oder über eine Ratenzahlung geregelt, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Bevor wir mahnen, prüfen wir, ob die Forderung besteht, fällig und noch nicht verjährt ist und welche Einwände der Schuldner erheben könnte. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 verjährt danach in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht.

  • Anwaltliche Mahnung: mit Aufstellung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten sowie einer klaren Zahlungsfrist.
  • Ratenzahlung: Eine schriftliche Vereinbarung mit Schuldanerkenntnis und Verfallklausel schafft Klarheit. Ein Anerkenntnis, auch durch Abschlagszahlung, lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 BGB).
  • Vollstreckbare Urkunde: Bei größeren Beträgen kann sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen; sie ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Zahlt der Schuldner nicht und erhebt er keine Einwände, ist das gerichtliche Mahnverfahren der nächste Schritt. Bestreitet er die Forderung, ist eine Klage oft der schnellere Weg zum Titel.

Gerichtliches Mahnverfahren: Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren erhalten Gläubiger für Geldforderungen ohne mündliche Verhandlung einen Vollstreckungstitel. Für Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz in Niedersachsen ist das Zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Uelzen zuständig. Der Schuldner kann binnen zwei Wochen widersprechen.

Das Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt und steht für Zahlungsansprüche in Euro offen. Ausgeschlossen ist es unter anderem, wenn der Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Zuständig ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers (§ 689 ZPO); die Länder haben die Verfahren bei zentralen Mahngerichten gebündelt. Für Antragsteller aus Niedersachsen, also auch aus Hameln, ist dies das Zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Uelzen. Rechtsanwälte stellen den Antrag elektronisch (§ 702 Abs. 2 ZPO).

  1. Mahnbescheid: Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung besteht, und stellt den Mahnbescheid dem Schuldner zu. Mit der Zustellung ist die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
  2. Widerspruch: Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dann wird die Sache auf Antrag an das Prozessgericht abgegeben und dort wie eine Klage weitergeführt (§ 696 ZPO).
  3. Vollstreckungsbescheid: Ohne Widerspruch beantragt der Gläubiger nach Ablauf der Frist den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, sonst entfällt dessen Wirkung (§ 701 ZPO).
  4. Einspruch: Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO). Der Schuldner kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen; danach wird er rechtskräftig.

Klage statt Mahnverfahren

Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder ein Widerspruch zu erwarten ist, führt eine Klage meist schneller zum Ziel. Bis 10.000 Euro ist seit dem 1. Januar 2026 das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht mit Anwaltszwang.

Ein Mahnverfahren spart Zeit nur, wenn der Schuldner nicht widerspricht. Hat er bereits Mängel gerügt, die Höhe bestritten oder mit Gegenforderungen gedroht, ist die direkte Klage oft der zügigere Weg, weil das Gericht dann ohnehin über die Einwände entscheiden muss. Seit dem 1. Januar 2026 sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 10.000 Euro zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), bei höheren Beträgen die Landgerichte, vor denen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen müssen (§ 78 ZPO).

Lässt sich die Forderung vollständig durch Urkunden belegen, etwa durch einen unterschriebenen Vertrag oder ein Schuldanerkenntnis, kommt ein Urkundenprozess in Betracht (§§ 592 ff. ZPO). In ihm sind die Beweismittel beschränkt, sodass schneller ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergehen kann. Welcher Weg im Einzelfall passt, entscheiden wir nach Prüfung der Unterlagen und der zu erwartenden Einwände.

Zwangsvollstreckung: vom Titel zum Geld

Zahlt der Schuldner trotz Titel nicht, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, etwa durch den Gerichtsvollzieher oder durch Pfändung von Konto und Arbeitseinkommen. Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren.

Voraussetzung jeder Vollstreckung sind ein Titel – etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde –, eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels an den Schuldner (§ 750 ZPO). Die wichtigsten Maßnahmen:

  • Gerichtsvollzieher: Er kann eine gütliche Erledigung, etwa eine Ratenzahlung, versuchen, bewegliche Sachen pfänden und vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen (§ 802c ZPO). Gibt der Schuldner sie nicht ab oder ist eine Befriedigung danach nicht zu erwarten, kann er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden.
  • Forderungspfändung: Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts werden Bankguthaben oder Arbeitseinkommen gepfändet (§§ 829, 835 ZPO). Dem Schuldner verbleiben die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO, die jährlich zum 1. Juli angepasst werden; Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto ist bis zum Grundfreibetrag geschützt (§ 899 ZPO).
  • Immobilien: In Grundbesitz kann durch Zwangssicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung vollstreckt werden.

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner (§ 788 ZPO). Ein rechtskräftig festgestellter oder durch Vollstreckungsbescheid titulierter Anspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB); künftig fällig werdende Zinsen verjähren dagegen in der regelmäßigen Frist von drei Jahren. Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine Einzelvollstreckung nicht mehr möglich; die Forderung ist dann beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO).

So läuft es ab

Ihr Weg zur Lösung.

  1. Termin vereinbarenSie erreichen uns unter 05151 7099 oder per E-Mail an info@kanzlei-kock.de. Unternehmen mit wiederkehrenden Forderungen sprechen das Vorgehen mit uns einmal grundsätzlich ab.
  2. Forderung prüfenRechtsanwalt Stefan Kock prüft Bestand, Fälligkeit, Verzug und Verjährung der Forderung, berechnet Zinsen und Kosten und nennt die voraussichtlichen Kosten und Risiken.
  3. Mahnen und titulierenWir mahnen den Schuldner an, verhandeln über Ratenzahlungen und beantragen bei Bedarf den Mahnbescheid beim Zentralen Mahngericht in Uelzen oder erheben Klage.
  4. VollstreckenMit dem Titel beauftragen wir den Gerichtsvollzieher, beantragen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und überwachen den Zahlungseingang bis zur vollständigen Erledigung.

Bitte mitbringen

  • Vertrag, Auftrag oder Auftragsbestätigung
  • Rechnung mit Rechnungsdatum und Zahlungsziel
  • Bisherige Mahnungen mit Versanddatum
  • Lieferscheine, Abnahmeprotokolle oder Leistungsnachweise
  • Schriftverkehr mit dem Schuldner, insbesondere Einwände oder Zahlungszusagen
  • Vollständiger Name und aktuelle Anschrift des Schuldners, bei Firmen mit Rechtsform und Vertretung
  • Bei bereits vorhandenem Titel: Urteil oder Vollstreckungsbescheid mit Zustellungsnachweis

Kosten

Was kostet die Beratung?

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Regel nach dem Gegenstandswert, also der Höhe der offenen Forderung. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beträgt die Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Tätigkeit.

Befindet sich der Schuldner bei Beauftragung bereits im Verzug, muss er die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich als Verzugsschaden ersetzen (§§ 280, 286 BGB); im gerichtlichen Verfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO), in der Zwangsvollstreckung der Schuldner (§ 788 ZPO). Gegenüber der Kanzlei bleibt jedoch der Auftraggeber Kostenschuldner: Ist beim Schuldner nichts zu holen, tragen Sie die Kosten im Ergebnis selbst. Wir besprechen dieses Risiko vor jedem Schritt mit Ihnen.

Für das Mahnverfahren erhebt das Gericht eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz; die Gebühren des Anwalts im Mahnverfahren regelt das Vergütungsverzeichnis zum RVG gesondert. Ob eine Rechtsschutzversicherung den Forderungseinzug abdeckt, hängt vom Vertrag ab; für gewerbliche Forderungen ist das selten der Fall.

Vor Ort

Zuständigkeit in Hameln und Umgebung

Für Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz in Hameln und im übrigen Niedersachsen ist das Zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Uelzen für den Mahnbescheid zuständig, unabhängig davon, wo der Schuldner wohnt. Nach einem Widerspruch wird das Verfahren an das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners abgegeben: für Schuldner aus Hameln, Bad Pyrmont, Bad Münder am Deister, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf bis 10.000 Euro an das Amtsgericht Hameln, darüber an das Landgericht Hannover; Rechtsmittelgericht ist das Landgericht Hannover bzw. das Oberlandesgericht Celle.

Vollstreckungsgericht für Konto- und Lohnpfändungen ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO), für Schuldner im Landkreis Hameln-Pyrmont also das Amtsgericht Hameln. Wir setzen Forderungen auch gegen Schuldner außerhalb der Region durch.

Notare im Haus

Wer Zahlungsausfälle vermeiden will, sollte schon bei Vertragsschluss vorsorgen: klare Zahlungsziele, Abschlagszahlungen, Eigentumsvorbehalt oder Sicherheiten. Dazu beraten wir im Allgemeinen Zivil- und Vertragsrecht. Bei größeren Beträgen kann sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen; solche Urkunden errichten die Notare der Kanzlei, Thomas Kock und Stefan Kock mit Amtssitz in Hameln, unparteiisch für beide Seiten. In derselben Angelegenheit ist dann eine einseitige anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei ausgeschlossen (§ 45 BRAO).

Verwandte Themen: Mietrecht (Mietrückstände und Räumung), Handels- und Gesellschaftsrecht (Forderungen unter Kaufleuten) und Zivil- und Vertragsrecht. Unsere Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.

Ihr Ansprechpartner

Inhalt geprüft von Stefan Kock · Stand: 10/2026

Gut zu wissen

Häufige Fragen zum Forderungseinzug.

Ab wann ist ein Kunde in Zahlungsverzug?

Ein Kunde ist in Verzug, wenn er nach Fälligkeit auf eine Mahnung nicht zahlt oder einen im Kalender bestimmten Zahlungstermin verstreicht (§ 286 BGB). Ohne Mahnung tritt Verzug bei Rechnungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang ein; bei Verbrauchern nur, wenn die Rechnung auf diese Folge hinweist. Ab Verzug fallen Verzugszinsen an.

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Die Verzugszinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres neu festgesetzt und veröffentlicht.

Muss der Schuldner meine Anwaltskosten bezahlen?

Ja, in der Regel, wenn der Schuldner bei Beauftragung des Anwalts bereits in Verzug war; die Kosten sind dann Teil des Verzugsschadens (§§ 280, 286 BGB). Die erste, verzugsbegründende Mahnung durch einen Anwalt muss der Schuldner dagegen meist nicht erstatten. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, bleibt der Auftraggeber gegenüber dem Anwalt Kostenschuldner.

Welches Mahngericht ist für Gläubiger aus Hameln zuständig?

Für Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz in Niedersachsen ist das Zentrale Mahngericht beim Amtsgericht Uelzen zuständig. Es kommt auf den Sitz des Antragstellers an, nicht auf den des Schuldners (§ 689 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwälte reichen den Antrag elektronisch ein. Erst nach einem Widerspruch geht das Verfahren an das Gericht am Wohnsitz des Schuldners.

Was passiert, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht?

Nach einem Widerspruch wird das Mahnverfahren auf Antrag an das zuständige Prozessgericht abgegeben und dort wie eine normale Klage fortgeführt (§ 696 ZPO). Der Gläubiger muss seinen Anspruch dann schriftlich begründen und beweisen. Für Schuldner aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont ist das bis 10.000 Euro das Amtsgericht Hameln, darüber das Landgericht Hannover.

Wie lange kann ich aus einem Titel vollstrecken?

Aus einem rechtskräftigen Urteil oder Vollstreckungsbescheid können Sie 30 Jahre lang vollstrecken (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Künftig fällig werdende Zinsen verjähren dagegen in drei Jahren und sollten daher regelmäßig mitvollstreckt werden. Auch wenn ein Schuldner derzeit zahlungsunfähig ist, lohnt es sich oft, die Vermögensverhältnisse später erneut prüfen zu lassen.

Was tun, wenn ich einen unberechtigten Mahnbescheid erhalte?

Legen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch ein (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); das Formular liegt dem Mahnbescheid bei. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Versäumen Sie die Frist, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, gegen den nur noch binnen zwei Wochen Einspruch möglich ist. Wir prüfen die Forderung und übernehmen die Verteidigung.

Lohnt sich der Forderungseinzug auch bei kleinen Beträgen?

Das hängt vor allem davon ab, ob beim Schuldner etwas zu holen ist. Bei Verzug muss der Schuldner neben der Forderung Zinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung tragen; das gerichtliche Mahnverfahren ist vergleichsweise günstig. Bleibt die Vollstreckung erfolglos, trägt der Gläubiger die Kosten jedoch im Ergebnis selbst. Wir schätzen Kosten und Aussichten vorab ein.

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