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Rechtsgebiet
Bau- und Architektenrecht in Hameln
Bauvertrag, Abnahme, Mängelrechte und Architektenhonorar – Beratung und Vertretung durch Rechtsanwalt Stefan Kock.
Kurz erklärt
Rechtsanwalt Stefan Kock berät in der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, Bauherren, Bauunternehmen, Handwerker und Architekten im privaten Baurecht: Bauverträge nach BGB und VOB/B, Abnahme, Baumängel, Werklohn und Honorare nach der HOAI. Termine vereinbaren Sie montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter 05151 7099.
Wobei wir helfen
- Prüfung und Gestaltung von Bau-, Verbraucherbau- und Architektenverträgen
- Baumängel: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung und Schadensersatz
- Abnahme verweigern oder durchsetzen, Zustandsfeststellung
- Nachträge, Bauzeitverzögerung und Kündigung des Bauvertrags
- Durchsetzung oder Abwehr von Werklohn- und Abschlagsforderungen
- Bauhandwerkersicherung und Sicherungshypothek für Unternehmer
- Architekten- und Ingenieurhonorare nach der HOAI
- Selbständiges Beweisverfahren zur Sicherung von Mängelbefunden
Bauvertrag nach BGB oder VOB/B: Was gilt?
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält seit 2018 eigene Regeln für Bauverträge, Verbraucherbauverträge und Architektenverträge (§§ 650a ff. BGB). Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk, das nur gilt, wenn es vereinbart wird. Gegenüber Verbrauchern unterliegt die VOB/B der vollen Kontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Grundlage jedes Bauvorhabens ist der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) mit den besonderen Regeln für den Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB). Für private Bauherren, die einen Unternehmer mit dem Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen beauftragen, gelten zusätzlich die Schutzvorschriften des Verbraucherbauvertrags:
- Pflicht des Unternehmers zu einer Baubeschreibung und verbindlichen Angaben zur Bauzeit (§ 650j BGB, § 650k BGB)
- Widerrufsrecht von 14 Tagen, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde (§ 650l BGB)
- Abschlagszahlungen insgesamt höchstens 90 Prozent der Vergütung und eine Sicherheit von 5 Prozent für den Bauherrn bei der ersten Abschlagszahlung (§ 650m BGB)
Die VOB Teil B wird vor allem zwischen Unternehmen und von öffentlichen Auftraggebern verwendet. Sie regelt unter anderem Nachträge, Abnahme und Gewährleistung abweichend vom Gesetz. Gegenüber Unternehmern ist sie von der Inhaltskontrolle freigestellt, wenn sie ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt vereinbart wird (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB); gegenüber Verbrauchern werden ihre Klauseln einzeln geprüft. Ob ein Vertrag nach BGB oder VOB/B günstiger ist, hängt von Ihrer Rolle und vom Bauvorhaben ab – deshalb lohnt die Prüfung vor der Unterschrift.
Abnahme: der wichtigste Termin am Bau
Mit der Abnahme billigt der Bauherr die Leistung im Wesentlichen als vertragsgerecht. Ab diesem Zeitpunkt wird der Werklohn fällig, die Beweislast für Mängel geht auf den Bauherrn über und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme.
Der Bauherr ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung (§ 640 Abs. 1 BGB). Bekannte Mängel sollten im Abnahmeprotokoll vorbehalten werden, sonst können Rechte verloren gehen (§ 640 Abs. 3 BGB).
- Fiktive Abnahme: Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Bauherr sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Verbraucher müssen darauf in Textform hingewiesen werden (§ 640 Abs. 2 BGB).
- Zustandsfeststellung: Wird die Abnahme wegen Mängeln verweigert, kann der Unternehmer eine gemeinsame Feststellung des Zustands verlangen (§ 650g BGB).
- Fälligkeit: Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB); beim Bauvertrag setzt die Fälligkeit zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung voraus (§ 650g Abs. 4 BGB).
- Einbehalt: Wegen eines Mangels kann der Bauherr nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB).
Bei VOB/B-Verträgen gelten Besonderheiten, etwa eine Abnahmefiktion zwölf Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung (§ 12 Abs. 5 VOB/B).
Baumängel: Rechte des Bauherrn und Verjährung
Bei einem Baumangel muss der Bauherr dem Unternehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Erst nach erfolglosem Fristablauf kommen Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk verjähren nach BGB in fünf Jahren ab Abnahme, nach VOB/B grundsätzlich in vier Jahren.
Die Mängelrechte ergeben sich aus § 634 BGB:
- Nacherfüllung: Der Unternehmer beseitigt den Mangel oder stellt das Werk neu her (§ 635 BGB).
- Selbstvornahme: Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist kann der Bauherr den Mangel selbst beseitigen lassen und Kostenersatz sowie einen Vorschuss verlangen (§ 637 BGB).
- Rücktritt oder Minderung der Vergütung (§ 638 BGB).
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Verjährung: Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei Planungs- und Überwachungsleistungen dafür verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährung. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Frist für Bauwerke vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B); eine schriftliche Mängelrüge setzt dort für den gerügten Mangel eine neue Frist von zwei Jahren in Gang, die nicht vor Ablauf der Regelfrist endet (§ 13 Abs. 5 VOB/B).
Zur Beweissicherung, etwa bevor ein Mangel überbaut oder beseitigt wird, kann ein selbständiges Beweisverfahren mit gerichtlich bestelltem Sachverständigen beantragt werden (§§ 485 ff. ZPO). Es hemmt zugleich die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).
Rechte von Bauunternehmen und Handwerkern
Unternehmer können für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen und eine Sicherheit für ihren Werklohn fordern. Wird diese nicht gestellt, dürfen sie die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen. Auf Unternehmerseite unterstützt die Kanzlei bei Nachträgen, Schlussrechnungen und der Durchsetzung von Werklohn.
- Abschlagszahlungen können in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangt werden (§ 632a BGB).
- Bauhandwerkersicherung: Der Unternehmer kann Sicherheit bis zur Höhe der vereinbarten, noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich 10 Prozent für Nebenforderungen verlangen (§ 650f BGB). Das gilt nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen.
- Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers (§ 650e BGB).
- Anordnungsrecht und Nachträge: Ändert der Besteller den Leistungsumfang, ist die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen anzupassen (§ 650b, § 650c BGB).
Werklohnforderungen verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Die Kanzlei prüft Schlussrechnungen auf Prüffähigkeit, setzt Forderungen außergerichtlich oder gerichtlich durch und wehrt unberechtigte Gegenforderungen von Bauherren ab.
Architektenrecht und Honorar nach der HOAI
Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die §§ 650p ff. BGB und für die Honorarberechnung die HOAI in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Honorare sind seitdem frei vereinbar; fehlt eine Vereinbarung in Textform, gilt der Basishonorarsatz. Private Bauherren haben nach der Planungsphase ein Sonderkündigungsrecht.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 (C-377/17) sind die früheren verbindlichen Mindest- und Höchstsätze entfallen. Die HOAI enthält seitdem Honorartafeln als Orientierung; ist keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen, gilt der jeweilige Basishonorarsatz (§ 7 HOAI). Die Leistungen bei Gebäuden sind in neun Leistungsphasen gegliedert, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung (§ 34 HOAI).
- Sind die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele zu Vertragsbeginn noch nicht vereinbart, erstellt der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung (§ 650p Abs. 2 BGB).
- Danach kann der Besteller den Vertrag kündigen; das Recht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei Verbrauchern nur, wenn sie darüber in Textform belehrt wurden (§ 650r BGB).
- Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung übergeben wurde (§ 15 HOAI).
Die Kanzlei berät Architekten und Ingenieure bei Vertragsgestaltung und Honorarforderungen sowie Bauherren bei Planungs- und Überwachungsfehlern, für die Architekt und Bauunternehmer unter Umständen gemeinsam haften.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Lösung.
- Termin vereinbarenVereinbaren Sie einen Termin unter 05151 7099 oder per E-Mail. Stehen Abnahme, Zahlung oder Fristablauf kurz bevor, nennen Sie bitte das Datum.
- Unterlagen sichtenBringen Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung, Pläne, Rechnungen, Schriftverkehr und Fotos der Mängel mit. So lässt sich der Stand des Bauvorhabens schnell erfassen.
- Rechtliche EinschätzungIm Erstgespräch werden Rechte, Fristen, Beweislage und Kostenrisiko besprochen, bei Bedarf auch die Einschaltung eines Sachverständigen.
- Vorgehen umsetzenDie Kanzlei setzt Fristen, verhandelt mit der Gegenseite, begleitet Abnahmetermine und vertritt Sie im Beweisverfahren oder vor Gericht.
Bitte mitbringen
- Bau-, Architekten- oder Ingenieurvertrag mit allen Anlagen
- Leistungsverzeichnis bzw. Baubeschreibung und Pläne
- Angebote, Nachtragsvereinbarungen und Auftragsbestätigungen
- Abschlags- und Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise
- Abnahmeprotokoll, Bautagebuch oder Baustellenprotokolle
- Fotos und Beschreibung der Mängel, vorhandene Gutachten
- Schriftverkehr mit Unternehmer, Bauherrn oder Architekt (Mängelrügen, Fristsetzungen)
Kosten
Was kostet die Beratung?
Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gegenstandswert, im Baurecht meist der streitigen Werklohnforderung oder den Mängelbeseitigungskosten. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern beträgt die Gebühr ohne andere Vereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Für die Vertragsprüfung oder die laufende Begleitung eines Bauvorhabens kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden; die Kosten werden vorab besprochen.
Viele Rechtsschutzversicherungen schließen Streitigkeiten rund um Planung und Errichtung eines Gebäudes ganz oder teilweise aus; die Kanzlei prüft auf Wunsch die Deckung. Bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht. In Bauprozessen fallen häufig zusätzlich Kosten für gerichtliche Sachverständige an.
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Für Bauprozesse aus Hameln und dem Landkreis Hameln-Pyrmont ist bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro das Amtsgericht Hameln zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht Hannover, das für Bau- und Architektensachen spezialisierte Kammern bildet (§ 72a GVG). Berufungen gegen Urteile des Landgerichts verhandelt ein Bausenat des Oberlandesgerichts Celle (§ 119a GVG).
Die Kanzlei begleitet private und gewerbliche Bauvorhaben in Hameln, Bad Pyrmont, Bad Münder am Deister, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf. Fragen der Baugenehmigung (öffentliches Baurecht) gehören nicht zum Schwerpunkt dieser Seite.
Notare im Haus
Wer ein Grundstück oder ein schlüsselfertiges Haus vom Bauträger kauft, schließt einen Vertrag, der notariell beurkundet werden muss (§ 311b BGB, § 650u BGB). Informationen zum Ablauf der Beurkundung finden Sie bei den Notaren der Kanzlei unter Immobilien. Der Notar handelt dabei unparteiisch für alle Beteiligten; ein Rechtsanwalt der Kanzlei kann in derselben Angelegenheit nicht zusätzlich einseitig für eine Partei tätig werden (§ 45 BRAO). Fragen zu Mängeln nach einem Hauskauf behandelt die Seite Grundstücks- und Immobilienrecht, Streit über Mietwohnungen die Seite Mietrecht.
Ihr Ansprechpartner

Stefan Kock
Rechtsanwalt und Notar
Inhalt geprüft von Stefan Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Bau- und Architektenrecht.
Wie lange kann ich Baumängel geltend machen?
Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren nach dem BGB fünf Jahre nach der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Frist grundsätzlich vier Jahre. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährung, die später enden kann. Maßgeblich ist daher immer der Abnahmezeitpunkt.
Darf ich die Abnahme wegen Mängeln verweigern?
Ja, aber nur wegen wesentlicher Mängel; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung (§ 640 Abs. 1 BGB). Bekannte Mängel sollten Sie bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten. Setzt der Unternehmer eine Frist zur Abnahme, müssen Sie innerhalb dieser Frist mindestens einen Mangel benennen, sonst kann das Werk als abgenommen gelten.
Wie viel Geld darf ich wegen eines Mangels zurückhalten?
Sie dürfen in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückhalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Der Einbehalt soll Druck auf den Unternehmer ausüben, den Mangel zu beseitigen. Ein darüber hinausgehender Einbehalt kann eigene Pflichtverletzungen begründen. Die Höhe sollte deshalb anhand einer belastbaren Kostenschätzung festgelegt werden.
Ist die VOB/B für private Bauherren sinnvoll?
Das hängt vom Einzelfall ab, denn die VOB/B weicht in mehreren Punkten zugunsten beider Seiten vom BGB ab. Für Bauherren nachteilig ist vor allem die kürzere Gewährleistungsfrist von vier statt fünf Jahren. Gegenüber Verbrauchern werden die Klauseln der VOB/B einzeln als Allgemeine Geschäftsbedingungen geprüft. Eine Vertragsprüfung vor Unterschrift klärt die Folgen.
Kann ich einen Bauvertrag widerrufen?
Verbraucher können einen Verbraucherbauvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn er nicht notariell beurkundet wurde (§ 650l BGB). Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung und endet spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für andere Bauverträge besteht ein solches Widerrufsrecht nicht ohne Weiteres.
Was ist ein selbständiges Beweisverfahren?
Ein selbständiges Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Sachverständiger Mängel und deren Ursachen feststellt, bevor ein Prozess geführt wird (§§ 485 ff. ZPO). Es sichert Beweise, etwa vor dem Weiterbau, und hemmt die Verjährung. Das Ergebnis kann in einem späteren Rechtsstreit verwendet werden.
Gilt die HOAI noch für Architektenhonorare?
Ja, die HOAI gilt in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung weiter, ihre Honorarsätze sind aber nicht mehr verbindlich. Architekt und Bauherr können das Honorar frei vereinbaren. Fehlt eine Vereinbarung in Textform, gilt der Basishonorarsatz (§ 7 HOAI). Das Honorar wird nach Abnahme und Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
Kann ich als Handwerker eine Sicherheit für meinen Werklohn verlangen?
Ja, Bauunternehmer und Handwerker können vom Besteller eine Sicherheit für die noch offene Vergütung zuzüglich 10 Prozent für Nebenforderungen verlangen (§ 650f BGB). Wird sie nicht fristgerecht gestellt, dürfen sie die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen. Gegenüber Verbrauchern beim Verbraucherbau- oder Bauträgervertrag gilt dieses Recht nicht.
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