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Rechtsgebiet
Verkehrsrecht in Hameln
Unfallregulierung, Bußgeldbescheid und Fahrverbot – Beratung und Vertretung durch die Rechtsanwälte Stefan Kock und Julius Kock.
Kurz erklärt
Die Rechtsanwälte Stefan Kock und Julius Kock beraten in der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, zu Verkehrsunfällen, Schadensersatz und Schmerzensgeld, Bußgeldbescheiden, Punkten und Fahrverboten sowie zum Fahrzeugkauf. Termine vereinbaren Sie montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter 05151 7099 oder per E-Mail an info@kanzlei-kock.de.
Wobei wir helfen
- Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall mit der gegnerischen Versicherung
- Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden nach Verletzungen
- Streit über die Haftungsquote bei Mitverschulden
- Unfälle im Ausland oder mit ausländischen Beteiligten
- Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg und Fahrverbot
- Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht, Alkohol am Steuer oder Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Mängel beim Kauf oder Verkauf eines Gebraucht- oder Neuwagens
- Streit mit der eigenen Kasko- oder Rechtsschutzversicherung
Verkehrsunfall: Welche Ansprüche haben Geschädigte?
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, kann vom Unfallgegner und direkt von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz des gesamten Schadens verlangen. Dazu gehören Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen und bei Verletzungen auch Schmerzensgeld. Die Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs grundsätzlich auch ohne Verschulden (§ 7 StVG), der Fahrer bei vermutetem Verschulden (§ 18 StVG). Den Anspruch können Sie unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners richten (§ 115 VVG).
Typische Schadenspositionen:
- Reparaturkosten oder – bei wirtschaftlichem Totalschaden – Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
- Kosten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen; bei kleineren Schäden genügt nach verbreiteter Rechtsprechung oft ein Kostenvoranschlag
- merkantile Wertminderung, Abschlepp- und Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
- eine Auslagenpauschale sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung, soweit der Gegner haftet
- bei Verletzungen: Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB)
Haben beide Seiten zum Unfall beigetragen, wird der Schaden nach Verursachungsanteilen verteilt (§ 17 StVG). Auch ohne nachweisbares Verschulden fließt dabei die sogenannte Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs ein. Ansprüche verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Unfall geschah und der Schädiger bekannt wurde (§ 195, § 199 BGB).
Nach dem Unfall: Was Sie sofort tun sollten
Sichern Sie die Unfallstelle, versorgen Sie Verletzte und rufen Sie bei Personenschäden oder Streit über den Hergang die Polizei. Notieren Sie Namen, Anschriften, Kennzeichen und Versicherung der Beteiligten sowie Zeugen und fotografieren Sie die Situation. Geben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis ab.
- Unfallstelle absichern (Warnblinker, Warnweste, Warndreieck) und Erste Hilfe leisten.
- Am Unfallort bleiben: Wer sich vor den nötigen Feststellungen entfernt, riskiert ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB).
- Daten austauschen und dokumentieren: Kennzeichen, Halter, Fahrer, Versicherung, Zeugen, Fotos von Endstellung, Schäden und Spuren.
- Keine Schuld anerkennen und keine Erklärungen unterschreiben, deren Tragweite unklar ist.
- Die eigene Versicherung zeitnah informieren – die Versicherungsbedingungen sehen dafür regelmäßig kurze Fristen vor, häufig eine Woche.
- Verletzungen ärztlich untersuchen und dokumentieren lassen, auch wenn Beschwerden erst später auftreten.
Für die Zusammenstellung aller Angaben stellt die Kanzlei einen Fragebogen zum Verkehrsunfall zum Herunterladen bereit. Ausgefüllt mitgebracht, verkürzt er das Erstgespräch. Bei Unfällen im EU-Ausland können Ansprüche in der Regel über einen Schadenregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers in Deutschland geltend gemacht werden; Auskunft gibt die Zentralruf der Autoversicherer GmbH.
Bußgeldbescheid, Punkte und Fahrverbot
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ab acht Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ein Fahrverbot dauert ein bis drei Monate; Ersttäter können den Beginn oft innerhalb von vier Monaten selbst bestimmen.
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig. Über Einsprüche, denen die Behörde nicht abhilft, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat (§ 68 OWiG). Im Verfahren kann über die Verteidigung Akteneinsicht genommen werden, etwa in Messprotokolle und Eichunterlagen.
Wichtige Regeln im Überblick:
- Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt grundsätzlich sechs Monate nach der Tat; bestimmte Handlungen der Behörde unterbrechen die Frist (§ 26 Abs. 3 StVG, § 33 OWiG).
- Fahreignungsregister: Bei 4 bis 5 Punkten folgt eine Ermahnung, bei 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung, bei 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 StVG).
- Einträge werden je nach Schwere nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt (§ 29 StVG).
- Ein Fahrverbot dauert einen bis drei Monate (§ 25 Abs. 1 StVG). Wurde in den zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot verhängt, wird es erst wirksam, wenn der Führerschein abgegeben wird, spätestens vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 3 StVG).
- Mit 0,5 Promille oder mehr liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG); bei Ausfallerscheinungen oder höheren Werten kommt eine Straftat in Betracht (§ 316 StGB).
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab: Messverfahren, Fahreridentifizierung, Fristen und die drohenden Folgen für den Führerschein werden geprüft, bevor Sie entscheiden.
Autokauf und Verkehrsvertragsrecht
Zum Verkehrsrecht gehören auch Streitigkeiten beim Kauf und Verkauf von Fahrzeugen. Verbraucher haben beim Kauf vom Händler grundsätzlich zwei Jahre Mängelrechte; bei Gebrauchtwagen kann diese Frist unter strengen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Zeigt sich ein Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag.
Ist ein Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs; scheitert diese, kommen Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht (§ 437 BGB). Die Ansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
- Kauf vom Händler (Verbrauchsgüterkauf): Bei Gebrauchtwagen ist eine Verkürzung auf ein Jahr nur möglich, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens davon in Kenntnis gesetzt und dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB).
- Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 477 BGB).
- Privatverkauf: Ein Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich zulässig, schützt aber nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§ 444 BGB).
Die Kanzlei berät Käufer und Verkäufer, prüft Kaufverträge vor der Unterschrift und setzt Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durch.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Lösung.
- Termin vereinbarenSie erreichen die Kanzlei montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr unter 05151 7099 oder per E-Mail. Laufen Fristen, etwa beim Bußgeldbescheid, nennen Sie bitte gleich das Zustelldatum.
- Unterlagen zusammenstellenFüllen Sie nach einem Unfall den Fragebogen zum Verkehrsunfall aus und bringen Sie Fotos, Gutachten, Schreiben der Versicherungen oder den Bußgeldbescheid mit.
- Erstgespräch und EinschätzungIm Gespräch werden Hergang, Ansprüche, Fristen, Kostenrisiko und eine mögliche Rechtsschutzdeckung besprochen. Danach entscheiden Sie über das weitere Vorgehen.
- Regulierung oder VerfahrenDie Kanzlei meldet Ansprüche bei der Versicherung an, nimmt Akteneinsicht, führt die Korrespondenz und vertritt Sie, wenn nötig, vor Gericht.
Bitte mitbringen
- ausgefüllter Fragebogen zum Verkehrsunfall (unter /downloads/)
- Fotos von Unfallstelle und Schäden, Namen und Anschriften von Zeugen
- Daten des Unfallgegners und seiner Versicherung, polizeiliches Aktenzeichen
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und ggf. Kaufvertrag oder Finanzierungsunterlagen
- Sachverständigengutachten, Kostenvoranschläge, Reparatur- und Mietwagenrechnungen
- ärztliche Atteste und Belege zu Verdienstausfall bei Verletzungen
- Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid mit Umschlag bzw. Zustelldatum
- Versicherungsschein der Rechtsschutzversicherung, falls vorhanden
Kosten
Was kostet die Beratung?
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und hängt vom Gegenstandswert ab, bei Unfällen also im Wesentlichen von der Schadenshöhe. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern beträgt die Gebühr ohne andere Vereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
Nach einem Unfall, den Sie nicht verschuldet haben, gehören die Anwaltskosten in der Regel zum ersatzfähigen Schaden und werden – im Umfang der Haftung – von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Bei Mithaftung tragen Sie den entsprechenden Anteil selbst, sofern keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Im Bußgeld- und Strafverfahren richten sich die Gebühren nach den Rahmengebühren des RVG; eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt sie häufig. Die Kanzlei holt auf Wunsch die Deckungszusage ein. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Beratungshilfe beim Amtsgericht oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Zivilrechtliche Streitigkeiten nach Unfällen im Landkreis Hameln-Pyrmont verhandelt bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro das Amtsgericht Hameln (seit 1. Januar 2026, § 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht Hannover; Berufungen gehen je nach Ausgangsgericht an das Landgericht Hannover oder das Oberlandesgericht Celle. Klagen können auch am Gericht des Unfallorts erhoben werden (§ 20 StVG).
Bußgeldbescheide für Verstöße im Landkreis erlässt in der Regel die Bußgeldstelle des Landkreises Hameln-Pyrmont; über Einsprüche entscheidet dann das Amtsgericht Hameln. Zum Bezirk des Amtsgerichts Hameln gehören Hameln, Bad Pyrmont, Bad Münder am Deister, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf. Die Kanzlei vertritt Mandanten aus dem gesamten Landkreis und bei Unfällen, die sich andernorts ereignet haben.
Notare im Haus
Nach schweren Unfällen stellen sich oft weitere Fragen: Wer nach einem Unfall nicht mehr arbeiten kann, findet Informationen unter Arbeitsrecht; wer im Urlaub mit dem Mietwagen verunglückt oder dessen Reise gestört wird, unter Reiserecht. Für Vorsorge im Ernstfall informieren die Notare der Kanzlei über Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Den Fragebogen zum Verkehrsunfall finden Sie unter Downloads, Ihren Termin vereinbaren Sie über Kontakt.
Ihr Ansprechpartner

Stefan Kock
Rechtsanwalt und Notar

Julius Kock
Rechtsanwalt
Inhalt geprüft von Stefan Kock und Julius Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Verkehrsrecht.
Brauche ich nach einem unverschuldeten Unfall einen eigenen Anwalt?
Sie dürfen nach einem unverschuldeten Unfall einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen, und dessen Kosten muss die gegnerische Versicherung im Umfang ihrer Haftung in der Regel übernehmen. Die Versicherung des Unfallgegners vertritt die Interessen ihres Versicherungsnehmers, nicht Ihre. Eine eigene Vertretung hilft, alle Schadenspositionen vollständig geltend zu machen.
Wie lange habe ich Zeit, um Schadensersatz nach einem Unfall zu fordern?
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Unfall geschah und Sie den Schädiger kennen (§§ 195, 199 BGB). Verhandlungen mit der Versicherung können die Verjährung hemmen. Melden Sie den Schaden trotzdem möglichst früh an, weil Beweise mit der Zeit verloren gehen.
Darf ich nach einem Unfall selbst einen Gutachter beauftragen?
Ja, als Geschädigter dürfen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen; die Kosten gehören zum Schaden. Sie müssen nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Bei kleineren Schäden halten Gerichte häufig einen Kostenvoranschlag für ausreichend, sodass Gutachterkosten dann nicht erstattet werden. Wo die Grenze liegt, sollte vorab geklärt werden.
Wie lange kann ich gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingehen, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Maßgeblich ist das Zustelldatum, das meist auf dem gelben Umschlag vermerkt ist. Der Einspruch muss nicht begründet werden; eine Begründung kann nach Akteneinsicht folgen.
Kann ich den Zeitpunkt eines Fahrverbots selbst wählen?
Ja, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde und auch danach keines bis zum Bußgeldbescheid. Dann wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn Sie den Führerschein abgeben, spätestens vier Monate nach Rechtskraft (§ 25 Abs. 3 StVG). So lässt sich das Fahrverbot zum Beispiel in den Urlaub legen.
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Bei acht Punkten im Fahreignungsregister entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 StVG). Vorher werden Sie bei vier bis fünf Punkten ermahnt und bei sechs bis sieben Punkten verwarnt. Punkte werden je nach Verstoß nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt.
Was gilt bei einem Unfall mit Mitverschulden?
Bei beiderseitigem Verursachungsbeitrag wird der Schaden nach Haftungsquoten verteilt, etwa 70 zu 30. Maßgeblich ist, wie stark jeder Beteiligte den Unfall verursacht oder verschuldet hat; auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zählt (§ 17 StVG). Jede Seite erhält dann nur den ihrer Quote entsprechenden Anteil ihres Schadens ersetzt.
Was kostet die Beratung im Verkehrsrecht?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ein erstes Beratungsgespräch kostet Verbraucher ohne abweichende Vereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Nach einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten häufig auch im Bußgeldverfahren.
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