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Rechtsgebiet
Wohnungseigentumsrecht in Hameln
Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung, Verwalter und Hausgeld – Beratung für Wohnungseigentümer und Gemeinschaften durch Rechtsanwalt Thomas Kock.
Kurz erklärt
Rechtsanwalt Thomas Kock berät in der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, Wohnungseigentümer, Gemeinschaften und Verwaltungsbeiräte zu Eigentümerversammlung, Beschlussanfechtung, Verwalter, baulichen Veränderungen, Hausgeld und Teilungserklärung. Eine Anfechtungsklage muss binnen eines Monats erhoben werden. Termine unter 05151 7099 oder info@kanzlei-kock.de, Montag bis Freitag 9 bis 18 Uhr.
Wobei wir helfen
- Beschlüsse der Eigentümerversammlung prüfen und anfechten
- Beschlussersetzungsklage, wenn die Gemeinschaft eine notwendige Maßnahme verweigert
- Bauliche Veränderungen beantragen oder abwehren – etwa Wallbox, Balkonkraftwerk, Barrierefreiheit
- Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Kostenverteilung kontrollieren
- Hausgeldrückstände für die Gemeinschaft einfordern
- Bestellung, Abberufung und Pflichten des Verwalters
- Abgrenzung von Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrechten
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auslegen oder ändern
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Teilungserklärung
Wohnungseigentum verbindet das Sondereigentum an einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Was wem gehört und welche Regeln gelten, steht in der Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und in der Gemeinschaftsordnung.
Nach § 1 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung zusammen mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind – etwa Dach, Fassade, tragende Wände und zentrale Leitungen. Sie können nicht Sondereigentum sein (§ 5 Abs. 2 WEG). Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 kann sich das Sondereigentum auch auf Stellplätze und auf Flächen außerhalb des Gebäudes erstrecken (§ 3 WEG).
Begründet wird Wohnungseigentum durch Vertrag der Miteigentümer oder durch Teilungserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG). Ihr sind ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen (§ 7 Abs. 4 WEG). Die Gemeinschaftsordnung regelt das Verhältnis der Eigentümer untereinander, zum Beispiel Nutzungsbeschränkungen, Sondernutzungsrechte an Gärten oder Stellplätzen und abweichende Kostenschlüssel. Vereinbarungen wirken gegen spätere Erwerber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG).
- Ob ein Bauteil wie Fenster, Balkon oder Heizkörper zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehört, entscheidet über Zuständigkeit und Kostentragung.
- Widersprüche zwischen Teilungserklärung, Aufteilungsplan und tatsächlicher Bauausführung sind häufig Ursache von Streit.
Eigentümerversammlung und Beschlüsse
Die Eigentümerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Verwalter mit einer Frist von mindestens drei Wochen in Textform einberufen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; jede Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Der Verwalter muss die Versammlung mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen; zusätzlich ist eine Beschluss-Sammlung zu führen, die jeder Eigentümer einsehen kann.
- Mehrheit: Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt (§ 25 Abs. 1 WEG). Nach dem Gesetz hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme; die Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen, etwa ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen.
- Online-Teilnahme: Die Eigentümer können beschließen, dass eine Teilnahme auch elektronisch möglich ist (§ 23 Abs. 1 WEG). Seit Oktober 2024 kann mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen auch eine rein virtuelle Versammlung für einen Zeitraum von längstens drei Jahren beschlossen werden (§ 23 Abs. 1a WEG).
- Umlaufbeschluss: Ohne Versammlung ist ein Beschluss wirksam, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG).
Gegenstand der Beschlüsse ist die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 WEG), dazu gehören unter anderem Hausordnung, Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, eine angemessene Erhaltungsrücklage und eine Versicherung des Gebäudes zum Neuwert. Jeder Eigentümer hat einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht.
Beschlussanfechtung: Monatsfrist und Begründung
Wer einen Beschluss für rechtswidrig hält, muss innerhalb eines Monats nach der Versammlung Anfechtungsklage erheben und sie innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die anderen Eigentümer.
Das Wohnungseigentumsgesetz kennt drei Klagearten (§ 44 WEG):
- Anfechtungsklage: Ein Beschluss, der gegen Gesetz, Gemeinschaftsordnung oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt, wird vom Gericht für ungültig erklärt.
- Nichtigkeitsklage: Nichtige Beschlüsse – etwa solche, für die der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt – sind von Anfang an unwirksam; die Nichtigkeit kann gerichtlich festgestellt werden.
- Beschlussersetzungsklage: Lehnt die Versammlung eine Maßnahme ab, auf die ein Eigentümer einen Anspruch hat, oder wird darüber gar nicht beschlossen, kann das Gericht den Beschluss ersetzen.
Die Fristen sind streng: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WEG). Maßgeblich ist der Tag der Versammlung, nicht der Zugang des Protokolls. Liegt das Protokoll noch nicht vor, sollte die Klage trotzdem fristgerecht erhoben werden. Nach Ablauf der Frist wird ein anfechtbarer Beschluss bestandskräftig und bindet auch spätere Erwerber.
Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die im Prozess vom Verwalter vertreten wird (§ 9b WEG). Die übrigen Eigentümer werden über die Klage informiert und können dem Rechtsstreit beitreten.
Bauliche Veränderungen und Kostenverteilung
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum werden durch Beschluss gestattet oder durchgeführt. Für Barrierefreiheit, Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung; die Kosten trägt dann grundsätzlich er selbst.
Über Maßnahmen, die über die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, beschließen die Eigentümer mit einfacher Mehrheit (§ 20 Abs. 1 WEG). Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen (§ 20 Abs. 2 WEG). Unzulässig sind Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG).
Die Kosten regelt § 21 WEG:
- Kosten einer privilegierten oder einem einzelnen Eigentümer gestatteten Maßnahme trägt dieser Eigentümer; ihm gebühren dann auch die Nutzungen.
- Alle Eigentümer tragen die Kosten, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde – es sei denn, sie ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden – oder wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
- In den übrigen Fällen tragen die Eigentümer die Kosten, die der Maßnahme zugestimmt haben.
Für die laufenden Kosten gilt im Grundsatz das Verhältnis der Miteigentumsanteile. Die Eigentümer können jedoch für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG), etwa nach Verbrauch oder nach Wohneinheiten. Ob ein solcher Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist eine häufige Frage in Anfechtungsverfahren.
Verwalter, Hausgeld und Jahresabrechnung
Der Verwalter vertritt die Gemeinschaft nach außen und führt die Beschlüsse aus. Er kann für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre bestellt und jederzeit abberufen werden. Das Hausgeld wird jährlich auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossen.
- Bestellung und Abberufung: Über Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Eigentümer (§ 26 WEG). Die Abberufung ist jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 26a WEG); für kleine Gemeinschaften gelten Ausnahmen.
- Befugnisse: Der Verwalter entscheidet selbst über Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, und über Maßnahmen zur Wahrung von Fristen (§ 27 WEG). Größere Aufträge brauchen einen Beschluss.
- Wirtschaftsplan und Hausgeld: Die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage (§ 28 Abs. 1 WEG). Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen sie auf Grundlage der Jahresabrechnung über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse. Zusätzlich muss der Verwalter einen Vermögensbericht vorlegen.
- Hausgeldrückstände: Die Gemeinschaft kann rückständiges Hausgeld einklagen. In der Zwangsversteigerung einer Wohnung sind Hausgeldansprüche bis zu fünf Prozent des Verkehrswerts vorrangig zu befriedigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG).
- Einsicht: Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG), etwa in Belege, Verträge und Kontoauszüge der Gemeinschaft.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Lösung.
- Termin vereinbarenSie erreichen uns unter 05151 7099 oder per E-Mail an info@kanzlei-kock.de. Nennen Sie bei einer möglichen Beschlussanfechtung bitte sofort das Datum der Eigentümerversammlung – die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.
- Unterlagen bereitlegenTeilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Einladung, Protokoll und Beschluss-Sammlung sowie Abrechnungen sind die Grundlage für eine verlässliche Einschätzung.
- ErstgesprächRechtsanwalt Thomas Kock prüft den Sachverhalt, erklärt Rechte, Fristen und Erfolgsaussichten und nennt die voraussichtlichen Kosten.
- Vorgehen umsetzenWir bereiten Anträge für die Eigentümerversammlung vor, schreiben Verwaltung und Gemeinschaft an und vertreten Sie vor dem Amtsgericht Hameln und in der Berufung.
Bitte mitbringen
- Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung sowie spätere Nachträge
- Grundbuchauszug der Wohnung
- Einladung und Tagesordnung der Eigentümerversammlung
- Protokoll der Versammlung und Auszug aus der Beschluss-Sammlung
- Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht
- Verwaltervertrag
- Schriftverkehr mit Verwaltung, Verwaltungsbeirat und anderen Eigentümern
- Bei baulichen Veränderungen: Pläne, Angebote, Fotos
Kosten
Was kostet die Beratung?
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und in der Regel nach dem Gegenstandswert. Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beträgt die Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Tätigkeit.
In Wohnungseigentumssachen setzt das Gericht den Streitwert nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung fest, begrenzt unter anderem durch das Interesse des Klägers und den Wert seines Wohnungseigentums (§ 49 GKG). Die Gebühren für eine Beschlussanfechtung hängen deshalb stark vom Gegenstand des Beschlusses ab. Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten aus dem Wohnungseigentum häufig nur mit einem eigenen Baustein ab; wir prüfen auf Wunsch die Deckung.
Bei geringem Einkommen kommt für die außergerichtliche Beratung Beratungshilfe in Betracht; den Beratungshilfeschein stellt das Amtsgericht Hameln aus. Für ein Gerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (§§ 114 ff. ZPO).
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Für Streitigkeiten aus dem Wohnungseigentum ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 WEG), und zwar unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 Buchst. c GVG). Für Wohnanlagen in Hameln, Bad Pyrmont, Bad Münder am Deister, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf ist das das Amtsgericht Hameln.
Berufungen in Wohnungseigentumssachen werden nach § 72 Abs. 2 GVG bei einem Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts konzentriert; im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle ist dies das Landgericht Lüneburg. Wir beraten Wohnungseigentümer, Gemeinschaften und Verwaltungsbeiräte aus Hameln und dem gesamten Landkreis Hameln-Pyrmont.
Notare im Haus
Teilungserklärungen bei der Aufteilung eines Hauses in Wohnungseigentum, Änderungen der Gemeinschaftsordnung und den Kauf einer Eigentumswohnung begleiten die Notare der Kanzlei, Thomas Kock und Stefan Kock mit Amtssitz in Hameln – mehr dazu unter Immobilien beim Notar. Der Notar handelt dabei unparteiisch für alle Beteiligten; hat ein Notar der Kanzlei in einer Angelegenheit beurkundet, ist eine einseitige anwaltliche Vertretung durch die Kanzlei in derselben Sache ausgeschlossen (§ 45 BRAO).
Verwandte Themen: Mietrecht (Vermietung einer Eigentumswohnung, Umlage der Betriebskosten), Immobilienrecht (Kauf, Übertragung, Wohnrecht) und Baurecht (Mängel am Gemeinschaftseigentum, Bauträgerverträge). Unsere Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.
Ihr Ansprechpartner

Thomas Kock
Rechtsanwalt und Notar
Inhalt geprüft von Thomas Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Wohnungseigentumsrecht.
Wie lange habe ich Zeit, einen Beschluss anzufechten?
Sie müssen die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht erheben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründen (§ 45 WEG). Die Frist beginnt mit dem Tag der Eigentümerversammlung, auch wenn das Protokoll noch nicht vorliegt. Versäumen Sie die Frist, wird der Beschluss in der Regel bestandskräftig.
Gegen wen richtet sich die Anfechtungsklage?
Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG), nicht mehr gegen die einzelnen anderen Eigentümer. Die Gemeinschaft wird im Prozess durch den Verwalter vertreten. Die übrigen Eigentümer werden über die Klage unterrichtet und können dem Verfahren beitreten.
Darf ich eine Wallbox oder ein Balkonkraftwerk installieren?
Ja, jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass ihm angemessene bauliche Veränderungen zum Laden von Elektrofahrzeugen und für Steckersolargeräte gestattet werden (§ 20 Abs. 2 WEG). Über das Wie, etwa Ort und Ausführung, beschließt die Gemeinschaft. Die Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt.
Wer bezahlt eine Sanierung des Dachs oder der Fassade?
Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum tragen grundsätzlich alle Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss kann für bestimmte Kosten einen anderen Schlüssel vorsehen. Bezahlt wird aus der Erhaltungsrücklage oder über eine beschlossene Sonderumlage.
Wie wird man einen Verwalter los?
Die Eigentümer können den Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen (§ 26 Abs. 3 WEG); ein wichtiger Grund ist seit der Reform 2020 nicht mehr erforderlich. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, kommt unter Umständen eine Beschlussersetzungsklage in Betracht.
Ist eine Eigentümerversammlung beschlussfähig, wenn nur wenige kommen?
Ja, seit dem 1. Dezember 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Wer nicht teilnehmen kann, sollte deshalb eine Vollmacht erteilen.
Was gilt, wenn ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt?
Die Gemeinschaft kann das rückständige Hausgeld durch den Verwalter einklagen und aus dem Urteil vollstrecken. In einer Zwangsversteigerung der Wohnung werden Hausgeldforderungen bis zu fünf Prozent des Verkehrswerts vorrangig berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Die übrigen Eigentümer müssen Ausfälle zunächst über die Gemeinschaft mittragen.
Wo steht, was zu meiner Wohnung gehört?
Was zu Ihrem Sondereigentum gehört, ergibt sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan, die beim Grundbuchamt hinterlegt sind. Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Sondernutzungsrechte, etwa an einem Garten, regelt die Gemeinschaftsordnung.
Kontakt
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