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Gesellschaftsrecht beim Notar in Hameln
GmbH- und UG-Gründung, Übertragung von Geschäftsanteilen und Anmeldungen zum Handelsregister – Informationen der Notare Thomas Kock und Stefan Kock.
Kurz erklärt
Die Notare Thomas Kock und Stefan Kock mit Amtssitz in Hameln beurkunden Gesellschaftsverträge von GmbH und UG (haftungsbeschränkt), Übertragungen von Geschäftsanteilen nach § 15 GmbHG und Beschlüsse, beglaubigen Handelsregisteranmeldungen und reichen diese elektronisch beim Registergericht ein. Termine in der Gröninger Straße 12, Hameln, unter 05151 7099 oder info@kanzlei-kock.de.
Was wir beurkunden
- Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), auch mit Musterprotokoll
- Entwurf und Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungsänderungen
- Übertragung, Schenkung oder Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen
- Anmeldungen zum Handelsregister, z. B. neuer Geschäftsführer, Sitzverlegung, Prokura
- Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
- Eintragung von Einzelkaufleuten, OHG und KG sowie Gesellschafterwechsel
- Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG
- Gründung und Beglaubigung per Videokommunikation (Online-Verfahren)
GmbH oder UG gründen: Wann ist der Notar nötig?
Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) muss notariell beurkundet werden. Die Gesellschaft entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Nach § 2 Abs. 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Lässt sich ein Gesellschafter vertreten, braucht der Bevollmächtigte eine notariell errichtete oder beglaubigte Vollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Bis zur Eintragung besteht eine Vor-GmbH; erst mit der Eintragung entsteht die GmbH als solche (§ 11 GmbHG).
- GmbH: Mindeststammkapital 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Vor der Anmeldung muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein, insgesamt mindestens 12.500 Euro (§ 7 Abs. 2 GmbHG).
- UG (haftungsbeschränkt): Stammkapital unter 25.000 Euro, mindestens 1 Euro je Geschäftsanteil. Das Stammkapital muss vor der Anmeldung voll eingezahlt sein, Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 5a GmbHG).
- Musterprotokoll: Bei höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer kann die Gesellschaft im vereinfachten Verfahren mit dem gesetzlichen Musterprotokoll gegründet werden (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Abweichende Regelungen sind dann nicht möglich; das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Für individuelle Regelungen – etwa zu Vinkulierung, Einziehung, Abfindung oder Nachfolge – ist eine eigene Satzung erforderlich.
Der Notar entwirft auf Wunsch den Gesellschaftsvertrag, belehrt alle Beteiligten unparteiisch über die rechtliche Tragweite, beurkundet ihn und bereitet die Anmeldung der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers zum Handelsregister vor. Nach der Eintragung ist die GmbH bzw. UG grundsätzlich auch im Transparenzregister zu berücksichtigen.
Geschäftsanteile übertragen nach § 15 GmbHG
Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils und bereits die Verpflichtung dazu müssen notariell beurkundet werden. Nach dem Vollzug reicht der Notar die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein.
Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags. Auch der zugrunde liegende Kauf- oder Schenkungsvertrag ist beurkundungspflichtig (§ 15 Abs. 4 GmbHG); ein formunwirksames Verpflichtungsgeschäft wird erst durch die notarielle Abtretung wirksam. Die Satzung kann die Abtretung zusätzlich an die Zustimmung der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter knüpfen (Vinkulierung, § 15 Abs. 5 GmbHG).
Typische Anlässe sind:
- Verkauf eines Unternehmens oder einer Beteiligung (Share Deal)
- Ein- und Austritt von Gesellschaftern
- Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge innerhalb der Familie
- Treuhand- und Verpfändungsvereinbarungen
Wirkt ein Notar an der Veränderung mit, unterschreibt er anstelle der Geschäftsführer die geänderte Gesellschafterliste, bescheinigt sie und reicht sie unverzüglich beim Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Gesellschafter nur, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG).
Anmeldungen zum Handelsregister
Anmeldungen zum Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Der Notar beglaubigt die Unterschriften, prüft die Eintragungsfähigkeit und übermittelt die Unterlagen an das Registergericht.
Die Form der Anmeldung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 HGB: Sie ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; eine Vollmacht zur Anmeldung bedarf derselben Form. Vor der Einreichung prüft der Notar die Anmeldung auf Eintragungsfähigkeit (§ 378 Abs. 3 FamFG).
Anmeldepflichtig sind unter anderem:
- Neugründung einer GmbH, UG, OHG oder KG und Eintragung eines Einzelkaufmanns (e. K.)
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Erteilung und Erlöschen einer Prokura
- Satzungsänderungen, z. B. Änderung von Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand oder Stammkapital
- Änderung der inländischen Geschäftsanschrift
- Ein- und Austritt von Gesellschaftern bei OHG und KG
Satzungsänderungen einer GmbH erfordern einen notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und werden erst mit der Eintragung wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).
Online-Gründung und Online-Beglaubigung per Videokommunikation
GmbH und UG können auch per Videokommunikation gegründet werden; Handelsregisteranmeldungen lassen sich per Video beglaubigen. Genutzt wird ausschließlich das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde das notarielle Online-Verfahren eingeführt. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG kann nach § 2 Abs. 3 GmbHG mittels Videokommunikation beurkundet werden (§§ 16a bis 16e BeurkG), soweit keine anderen Formvorschriften entgegenstehen – das gilt auch für die Gründung mit Musterprotokoll. Unterschriften unter Handelsregisteranmeldungen können nach § 40a BeurkG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HGB per Video beglaubigt werden.
- Technik: Video-System der Bundesnotarkammer (Notar-App), Smartphone oder Tablet
- Identifizierung: elektronischer Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion bzw. ein vergleichbares zugelassenes Ausweisdokument und Lichtbildabgleich
- Signatur: qualifizierte elektronische Signatur, die über die App erzeugt wird
- Zuständigkeit: Im Online-Verfahren muss ein Anknüpfungspunkt im Amtsbereich des Notars liegen, etwa Sitz der Gesellschaft oder Wohnsitz eines Geschäftsführers oder Gesellschafters (§ 10a Abs. 3 BNotO).
Ob das Online-Verfahren im Einzelfall möglich ist, klären die Notare vorab. Lässt sich die Identität nicht sicher feststellen oder ist ein Präsenztermin aus anderen Gründen geboten, findet die Beurkundung in den Amtsräumen in Hameln statt.
So läuft es ab
Ihr Weg zur Urkunde.
- Terminanfrage und AngabenSie teilen dem Notarbüro telefonisch oder per E-Mail mit, was beurkundet werden soll, und übermitteln die Daten der Beteiligten, die geplante Firma, den Sitz und den Unternehmensgegenstand.
- EntwurfDer Notar erstellt einen Entwurf des Gesellschaftsvertrags, des Abtretungsvertrags oder der Anmeldung und sendet ihn allen Beteiligten vorab zur Durchsicht zu.
- Beurkundung oder BeglaubigungIm Termin – in Hameln oder per Videokommunikation – wird die Urkunde verlesen, erläutert und unterschrieben. Fragen der Beteiligten werden unparteiisch beantwortet.
- VollzugDer Notar reicht Anmeldung und Gesellschafterliste elektronisch beim Registergericht ein, sobald die Voraussetzungen (z. B. Einzahlungsnachweis) vorliegen, und informiert über die Eintragung.
Bitte mitbringen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten
- Steuer-Identifikationsnummer der Gesellschafter
- Geplante Firma, Sitz, inländische Geschäftsanschrift und Unternehmensgegenstand
- Höhe des Stammkapitals und Verteilung der Geschäftsanteile
- Name, Geburtsdatum und Wohnort der Geschäftsführer
- Bei Anteilsübertragung: aktueller Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste und Satzung
- Bei beteiligten Gesellschaften: Registerauszug und Vertretungsnachweis
- Vorliegende Vorentwürfe oder Abstimmungen mit der Steuerberatung
Kosten
Was kostet die Beurkundung?
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt. Sie richten sich nach dem Geschäftswert und dem Gebührensatz und sind für alle Notare in Deutschland gleich; sie dürfen weder unterschritten noch frei vereinbart werden.
- Bei der Anmeldung einer Kapitalgesellschaft zum Handelsregister beträgt der Geschäftswert in der Regel mindestens 30.000 Euro; für spätere Anmeldungen gilt 1 % des Stammkapitals, mindestens 30.000 Euro (§ 105 GNotKG).
- Bei einer Gründung mit Musterprotokoll gilt dieser Mindestwert nicht (§ 105 Abs. 6 GNotKG); die Kosten richten sich dann nach dem tatsächlichen Stammkapital.
- Bei einer Anteilsübertragung richtet sich der Wert grundsätzlich nach dem Kaufpreis bzw. dem Wert der Anteile.
Hinzu kommen Gebühren des Registergerichts, Auslagen und Umsatzsteuer. Eine Kostenauskunft für Ihr konkretes Vorhaben erhalten Sie vor dem Termin im Notarbüro.
Vor Ort
Zuständigkeit in Hameln und Umgebung
Die Notare Thomas Kock und Stefan Kock haben ihren Amtssitz in Hameln und gehören zur Notarkammer Celle. Ihr Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts Hameln mit Hameln, Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont, Coppenbrügge, Emmerthal, Hessisch Oldendorf und Salzhemmendorf. Die Beteiligten können ihren Notar unabhängig vom Wohnort frei wählen.
Das Handelsregister für Unternehmen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hameln führt das Amtsgericht Hannover als Registergericht. Eintragungen sind über das gemeinsame Registerportal der Länder (handelsregister.de) einsehbar.
Rechtsanwälte im Haus
Für Gestaltungsfragen und Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern – etwa zu Gesellschafterbeschlüssen, Ausschluss, Abfindung oder Geschäftsführerhaftung – ist die anwaltliche Beratung zuständig: siehe Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht in Hameln. Notare sind zur Unparteilichkeit verpflichtet und vertreten keine Partei; in einer Angelegenheit, in der sie als Notar tätig waren, dürfen sie nicht zugleich anwaltlich für einen Beteiligten tätig werden und umgekehrt.
Unternehmensnachfolge berührt häufig auch erbrechtliche Fragen, z. B. Nachfolgeklauseln in der Satzung und deren Abstimmung mit dem Testament: siehe Notar Erbrecht in Hameln. Formulare zur Vorbereitung finden Sie unter Downloads.
Ihr Ansprechpartner

Thomas Kock
Rechtsanwalt und Notar

Stefan Kock
Rechtsanwalt und Notar
Inhalt geprüft von Thomas Kock und Stefan Kock · Stand: 10/2026
Gut zu wissen
Häufige Fragen zum Gesellschaftsrecht.
Muss eine GmbH-Gründung immer beim Notar erfolgen?
Ja, der Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder UG muss nach § 2 Abs. 1 GmbHG notariell beurkundet werden, und die Anmeldung zum Handelsregister bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Das gilt auch bei der Gründung mit Musterprotokoll. Die Beurkundung kann in den Amtsräumen oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, per Videokommunikation über das System der Bundesnotarkammer erfolgen.
Was ist der Unterschied zwischen GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?
Die UG ist eine GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 Euro, mindestens 1 Euro. Ihr Stammkapital muss vor der Anmeldung vollständig in bar eingezahlt sein; Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Jährlich ist ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen, bis durch Kapitalerhöhung 25.000 Euro erreicht sind (§ 5a GmbHG).
Wann eignet sich das Musterprotokoll?
Das Musterprotokoll eignet sich für einfache Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, wenn keine individuellen Regelungen gewünscht sind. Es lässt keine Abweichungen vom gesetzlichen Muster zu. Regelungen etwa zur Zustimmung bei Anteilsverkäufen, zur Abfindung oder zur Nachfolge erfordern eine individuelle Satzung.
Kann ich meinen GmbH-Anteil privat schriftlich verkaufen?
Nein, sowohl der Verkauf als auch die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils müssen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG notariell beurkundet werden. Ein nur privatschriftlicher Vertrag ist formunwirksam. Nach der Beurkundung reicht der Notar die aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, damit der Erwerber gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt.
Wie funktioniert die Online-Gründung einer GmbH?
Die Online-Gründung erfolgt per Videokonferenz über die Notar-App der Bundesnotarkammer. Die Beteiligten identifizieren sich mit dem elektronischen Personalausweis oder einem vergleichbaren Dokument und unterschreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Erforderlich ist ein Bezug zum Amtsbereich des Notars, etwa der Sitz der Gesellschaft oder der Wohnsitz eines Gesellschafters oder Geschäftsführers.
Welches Gericht führt das Handelsregister für Hameln?
Das Handelsregister für Unternehmen aus dem Amtsgerichtsbezirk Hameln führt das Amtsgericht Hannover. Die Anmeldungen werden vom Notar elektronisch dorthin übermittelt. Auszüge und eingereichte Dokumente können über das gemeinsame Registerportal der Länder abgerufen werden. Die Beteiligten müssen für die Eintragung nicht selbst beim Registergericht erscheinen.
Wie lange dauert die Eintragung einer GmbH?
Die Dauer hängt vom Registergericht und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab; feste Fristen gibt es nicht. Der Notar reicht die Anmeldung ein, sobald die Einzahlung des Stammkapitals nachgewiesen ist. Rückfragen des Gerichts oder fehlende Angaben verzögern die Eintragung. Bis dahin handeln die Beteiligten im Namen der Vor-GmbH mit persönlichen Haftungsrisiken.
Was kostet eine GmbH-Gründung beim Notar?
Die Notarkosten ergeben sich aus dem GNotKG und hängen vom Stammkapital, der Zahl der Gesellschafter und davon ab, ob ein Musterprotokoll verwendet wird. Sie sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Hinzu kommen Gebühren des Registergerichts und Auslagen. Eine Kostenauskunft für Ihr Vorhaben erhalten Sie vorab im Notarbüro.
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