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Ehe- und Familienrecht beim Notar in Hameln

Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung, Adoption und Sorgeerklärung – Informationen der Notare Thomas Kock und Stefan Kock.

Kurz erklärt

Ein Ehevertrag muss nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen werden. In der Kanzlei Kock & Kollegen, Gröninger Straße 12 in Hameln, beurkunden die Rechtsanwälte und Notare Thomas Kock und Stefan Kock Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Adoptionsanträge und Sorgeerklärungen. Termine unter 05151 7099.
§ 1410 BGBEhevertrag nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar
2,0Gebührensatz für die Beurkundung eines Ehevertrags (Nr. 21100 KV GNotKG)
bis zur HälfteVerbindlichkeiten, die beim Geschäftswert eines Ehevertrags vom Vermögen abgezogen werden (§ 100 GNotKG)
§ 1752 BGBAdoptionsantrag bedarf der notariellen Beurkundung

Was wir beurkunden

  • Ehevertrag vor oder während der Ehe
  • Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft
  • Regelungen zu Unterhalt und Versorgungsausgleich
  • Scheidungsfolgenvereinbarung bei einvernehmlicher Trennung
  • Lebenspartnerschaftsvertrag für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Vereinbarungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften, etwa bei gemeinsamem Immobilienerwerb
  • Adoptionsantrag und Einwilligungen
  • Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ein Ehevertrag regelt vor allem den Güterstand, den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Er kann vor der Heirat oder jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Er bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten.

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Das Vermögen bleibt getrennt, bei Scheidung wird aber der während der Ehe erzielte Zuwachs ausgeglichen (§ 1363 BGB). Nach § 1408 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag abweichend regeln. Die Form schreibt § 1410 BGB vor.

Typische Inhalte sind:

  • Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der zum Beispiel ein Unternehmen oder eine geerbte Immobilie vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird, der Ausgleich im Todesfall aber erhalten bleibt
  • Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, etwa Begrenzungen oder Höchstbeträge
  • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (§§ 6–8 VersAusglG)
  • die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach deutsch-französischem Abkommen (§ 1519 BGB) oder eine Rechtswahl bei Ehen mit Auslandsbezug

Die Gestaltungsfreiheit ist nicht unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Eheverträge einer Inhalts- und Ausübungskontrolle: Regelungen, die einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligen – insbesondere im Kernbereich wie Betreuungsunterhalt oder Altersversorgung –, können sittenwidrig (§ 138 BGB) oder nicht durchsetzbar sein. Der Notar belehrt beide Ehegatten über diese Grenzen und die Folgen der Vereinbarung.

Scheidungsfolgenvereinbarung: Was muss beurkundet werden?

Sind sich Ehegatten über die Folgen ihrer Trennung einig, können sie diese in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, bedürfen der notariellen Beurkundung oder eines gerichtlich protokollierten Vergleichs.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann das Scheidungsverfahren vereinfachen, weil streitige Folgesachen entfallen. Die Formerfordernisse ergeben sich aus mehreren Vorschriften:

  • Zugewinnausgleich: Vereinbarungen während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • Nachehelicher Unterhalt: Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1585c Satz 2 BGB).
  • Versorgungsausgleich: Vereinbarungen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 7 VersAusglG).
  • Immobilien: Soll ein Ehegatte das gemeinsame Haus übernehmen, ist die Übertragung nach § 311b BGB beurkundungspflichtig.

Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die notarielle Form (§ 127a BGB). Der Notar kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung nur als unparteiische Stelle beurkunden, also wenn sich die Ehegatten über die Inhalte grundsätzlich einig sind. Besteht Streit, benötigt jeder Ehegatte eine eigene anwaltliche Beratung; für das Scheidungsverfahren selbst muss mindestens der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten sein (§ 114 FamFG).

Adoption: Antrag und Einwilligungen

Eine Adoption wird vom Familiengericht auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Der Antrag bedarf nach § 1752 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung und darf weder bedingt noch durch einen Vertreter gestellt werden. Auch die erforderlichen Einwilligungen müssen notariell beurkundet werden (§ 1750 BGB).

Ob ein minderjähriges Kind (zum Beispiel ein Stiefkind) oder ein Volljähriger angenommen werden soll, in beiden Fällen beginnt das Verfahren mit einem notariell beurkundeten Antrag an das Familiengericht (§ 1752 BGB). Bei der Annahme eines Minderjährigen sind je nach Fall die Einwilligungen des Kindes, der leiblichen Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten erforderlich (§§ 1746, 1747, 1749 BGB). Diese Einwilligungen bedürfen ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 1750 Abs. 1 BGB).

Bei der Volljährigenadoption stellen Annehmender und Anzunehmender den Antrag gemeinsam (§ 1768 BGB); das Gericht prüft insbesondere, ob die Annahme sittlich gerechtfertigt ist (§ 1767 BGB). Die Entscheidung über die Adoption trifft allein das Familiengericht; der Notar sorgt dafür, dass Antrag und Erklärungen formwirksam vorliegen, und reicht sie beim Gericht ein.

Sorgeerklärung, Vaterschaftsanerkennung und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nicht verheiratete Eltern erhalten die gemeinsame elterliche Sorge unter anderem durch übereinstimmende Sorgeerklärungen. Diese müssen öffentlich beurkundet werden – beim Notar oder kostenfrei beim Jugendamt. Auch die Vaterschaftsanerkennung bedarf der öffentlichen Beurkundung.

  • Sorgeerklärung: Nach § 1626a BGB steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, sie gemeinsam übernehmen zu wollen. Die Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB); zuständig sind Notare und die Jugendämter (§ 59 SGB VIII).
  • Vaterschaftsanerkennung: Anerkennung und Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB). Möglich ist dies unter anderem beim Notar, beim Jugendamt oder beim Standesamt.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Für unverheiratete Paare gelten die Regeln über Zugewinn, Unterhalt und gesetzliches Erbrecht nicht. Partnerschaftsverträge sind grundsätzlich formfrei, werden aber beurkundungspflichtig, wenn sie etwa Grundstücke betreffen. Eine gegenseitige erbrechtliche Absicherung ist durch Erbvertrag oder Einzeltestamente möglich.
  • Eingetragene Lebenspartnerschaft: Seit Oktober 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Für bestehende Lebenspartnerschaften gelten für Lebenspartnerschaftsverträge die Formvorschriften des Ehevertrags entsprechend (§ 7 LPartG).

So läuft es ab

Ihr Weg zur Urkunde.

  1. VorgesprächBeide Partner schildern dem Notar ihre Situation und Ziele, etwa Schutz eines Unternehmens oder Absicherung bei Kinderbetreuung. Der Notar erläutert die gesetzliche Lage und mögliche Regelungen.
  2. EntwurfDer Notar übersendet beiden Partnern denselben Entwurf. Sie haben Zeit, ihn zu prüfen und bei Bedarf jeweils eigenen anwaltlichen oder steuerlichen Rat einzuholen.
  3. BeurkundungDer Vertrag wird in Anwesenheit beider Partner vorgelesen, erläutert und unterschrieben. Änderungswünsche können im Termin noch aufgenommen werden.
  4. VollzugDer Notar übersendet Ausfertigungen, reicht Anträge wie den Adoptionsantrag beim Familiengericht ein und veranlasst erforderliche Grundbucheintragungen oder Mitteilungen.

Bitte mitbringen

  • Gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Beteiligten
  • Heiratsurkunde bzw. Datum und Ort der Eheschließung
  • Angaben zu gemeinsamen und einseitigen Kindern
  • Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten beider Partner (für den Geschäftswert)
  • Bei Immobilien: Grundbuchangaben
  • Bei Unternehmen oder Beteiligungen: Gesellschaftsvertrag
  • Bei Adoption: Geburtsurkunden, ggf. Heiratsurkunde und Angaben zu den leiblichen Eltern
  • Bei Sorgeerklärung oder Vaterschaftsanerkennung: Geburtsurkunde des Kindes bzw. Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung

Kosten

Was kostet die Beurkundung?

Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar (§ 125 GNotKG). Für einen Ehevertrag fällt eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG an. Der Geschäftswert richtet sich nach dem gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens abgezogen werden (§ 100 GNotKG). Betrifft der Vertrag nur einzelne Vermögensgegenstände, ist deren Wert maßgeblich. Regelungen zu Unterhalt oder Versorgungsausgleich können den Geschäftswert erhöhen.

Für Adoptionsantrag, Einwilligungen, Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung gelten eigene Gebührentatbestände; die Beurkundung von Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung ist beim Jugendamt gebührenfrei. Hinzu kommen jeweils Auslagen und Umsatzsteuer. Eine Kostenauskunft erhalten Sie vorab unter 05151 7099.

Vor Ort

Zuständigkeit in Hameln und Umgebung

Familiengericht für Hameln ist das Amtsgericht Hameln; dort werden auch Adoptionsanträge aus Hameln eingereicht. Die Notare Thomas Kock und Stefan Kock haben ihren Amtssitz in Hameln (Notarkammer Celle) und beurkunden für Beteiligte aus dem gesamten Landkreis Hameln-Pyrmont, unter anderem aus Bad Pyrmont, Bad Münder, Hessisch Oldendorf, Aerzen, Emmerthal, Coppenbrügge und Salzhemmendorf. Für Sorgeerklärungen und Vaterschaftsanerkennungen ist alternativ das örtlich zuständige Jugendamt zuständig.

Rechtsanwälte im Haus

Der Notar beurkundet unparteiisch für beide Partner. Sind Sie sich mit Ihrem Partner nicht einig oder benötigen Sie Vertretung im Scheidungs-, Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren, ist das Aufgabe eines Rechtsanwalts; Informationen dazu finden Sie unter Familienrecht (Rechtsanwalt). Beide Rollen sind in derselben Sache getrennt: Wer als Notar einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet hat, darf in derselben Rechtssache nicht als Rechtsanwalt für einen der Ehegatten tätig werden; das gilt auch für die Sozien der Kanzlei (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAO). Umgekehrt soll der Notar nicht beurkunden, wenn er oder ein Sozius in derselben Angelegenheit bereits anwaltlich für einen Ehegatten tätig war, es sei denn im Auftrag beider (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG).

Verwandte Notarthemen: Testament und Erbvertrag, Immobilien und Grundstücke, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Ihr Ansprechpartner

Inhalt geprüft von Thomas Kock und Stefan Kock · Stand: 10/2026

Gut zu wissen

Häufige Fragen zum Ehe- und Familienrecht.

Wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Ein Ehevertrag kann vor der Heirat und jederzeit während der Ehe geschlossen werden, auch noch während einer Trennung. Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Ein vor der Hochzeit geschlossener Vertrag wird mit der Eheschließung wirksam.

Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und modifizierter Zugewinngemeinschaft?

Bei Gütertrennung findet kein Zugewinnausgleich statt, weder bei Scheidung noch im Todesfall. Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft wird der Ausgleich nur teilweise ausgeschlossen, etwa für die Scheidung oder für ein Unternehmen, während er im Todesfall erhalten bleibt. Das kann erbschaftsteuerliche und pflichtteilsrechtliche Auswirkungen haben, die vorab geklärt werden sollten.

Kann ein Ehevertrag unwirksam sein?

Ja, ein Ehevertrag kann ganz oder teilweise unwirksam sein, wenn er einen Ehegatten einseitig und unangemessen benachteiligt. Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge auf Sittenwidrigkeit bei Vertragsschluss und auf eine treuwidrige Ausübung bei Scheidung. Besonders geschützt sind Kernbereiche wie Betreuungsunterhalt und Altersversorgung. Der Notar belehrt über diese Grenzen.

Brauchen wir für eine Scheidungsfolgenvereinbarung einen Notar?

Für Vereinbarungen über Zugewinn, nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Scheidung ja, sofern sie nicht als Vergleich vor dem Familiengericht protokolliert werden. Gehört eine Immobilie dazu, ist die Übertragung ohnehin beurkundungspflichtig. Der Notar kann nur beurkunden, worüber sich beide Ehegatten einig sind.

Kann ein Notar beide Ehegatten bei der Scheidung vertreten?

Nein, der Notar vertritt keinen der Ehegatten. Er beurkundet unparteiisch eine Vereinbarung, auf die sich beide geeinigt haben. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren muss mindestens der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten sein; ein Anwalt darf dabei nur eine Seite vertreten.

Muss ein Adoptionsantrag notariell beurkundet werden?

Ja, der Antrag auf Annahme als Kind bedarf nach § 1752 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung; er kann nicht bedingt, befristet oder durch einen Vertreter gestellt werden. Auch die Einwilligungen von Kind, leiblichen Eltern und Ehegatten müssen notariell beurkundet werden. Über die Adoption selbst entscheidet das Familiengericht.

Wo können nicht verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge erklären?

Sorgeerklärungen können beim Notar oder beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB). Beim Jugendamt ist die Beurkundung gebührenfrei. Die Erklärungen sind auch schon vor der Geburt möglich und häufig mit der Vaterschaftsanerkennung verbunden, die ebenfalls öffentlich beurkundet werden muss.

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Für einen Ehevertrag fällt eine 2,0-Gebühr nach dem GNotKG an. Grundlage ist das Vermögen beider Ehegatten, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte abgezogen werden; betrifft der Vertrag nur einzelne Gegenstände, zählt deren Wert. Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich.

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